MTD – Dokumentationspflicht
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste müssen bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten Maßnahmen dokumentieren. Den betroffenen Patientinnen/betroffenen Patienten oder Klientinnen/Klienten oder deren gesetzlichen Vertreterinnen/gesetzlichen Vertretern oder Personen, die von den betroffenen Patientinnen/betroffenen Patienten oder Klientinnen/Klienten bevollmächtigt wurden, muss auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation gewährt und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien ermöglicht werden.
Wenn Patientinnen/Patienten oder Klientinnen/Klienten durch eine andere zur freiberuflichen Ausübung eines entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigte Person weiterbetreut werden, kann die Dokumentation mit Zustimmung der Patientin/des Patienten oder der Klientin/des Klienten oder deren gesetzlichen Vertretern durch diese weitergeführt werden.
Betroffene Unternehmen
Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste.
Fristen
Bei freiberuflicher Berufsausübung sowie nach deren Beendigung müssen die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.
Zuständige Stelle
- Die Einhaltung dieser Verpflichtung überprüft die zuständige Verwaltungsbehörde.
- Sofern die Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, sind die Gerichte (→ BMJ) zur Überprüfung berufen.
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz