MTD – Dokumentationspflicht

Allgemeine Informationen

Angehörige der MTD‑Berufe haben bei Ausübung ihres Berufs die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu dokumentieren.

Auf Verlangen ist den betroffenen Patientinnen/Patienten oder Klientinnen/Klienten, den zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen oder Personen, die von den betroffenen Patientinnen/Patienten oder Klientinnen/Klienten bevollmächtigt wurden, Einsicht in die Dokumentation zu gewähren. Eine erste Kopie der Dokumentation hat unentgeltlich zu erfolgen.

Sofern Patientinnen/Patienten oder Klientinnen/Klienten durch eine andere zur freiberuflichen Ausübung eines entsprechenden MTD‑Berufs berechtigte Person weiterbetreut werden, kann die Dokumentation mit Zustimmung der Patientinnen/Patienten oder Klientinnen/Klienten oder der zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen durch diese weitergeführt werden.

Betroffene Unternehmen

Angehörige der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe

Fristen

Bei freiberuflicher Berufsausübung sowie nach deren Beendigung sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren. Nach Ende der Aufbewahrungspflicht ist die Dokumentation unwiederbringlich zu vernichten. Sofern Patientinnen/Patienten oder Klientinnen/Klienten durch eine andere zur freiberuflichen Ausübung eines entsprechenden MTD‑Berufs berechtigte Person weiterbetreut werden, kann die Dokumentation mit Zustimmung der Patientinnen/Patienten oder Klientinnen/Klienten oder der zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen durch diese weitergeführt werden.

Im Falle des Todes einer/eines freiberuflich tätigen Angehörigen der MTD‑Berufe ist die Erbin/der Erbe oder sonstige Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation unwiederbringlich zu vernichten.

Zuständige Stelle

  • Die Einhaltung dieser Verpflichtung überprüft die zuständige Verwaltungsbehörde.
  • Sofern die Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, sind die Gerichte ( BMJ) zur Überprüfung berufen.

Rechtsgrundlagen

§ 34 MTDG

Letzte Aktualisierung: 22. Januar 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz