MTD-Berufe – Auskunfts-, Informations- und Rechnungslegungspflicht
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Auskunftspflicht
Angehörige der MTD-Berufe müssen
- den betroffenen Patientinnen/Patienten oder Klientinnen/Klienten oder den zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen erteilen,
- anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patientinnen/Patienten oder Klientinnen/Klienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte über diese Maßnahmen erteilen,
- Informationen über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung bereitstellen und auf Nachfrage Auskunft darüber erteilen.
Informations- und Rechnungslegungspflicht
Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung müssen Angehörige der MTD-Berufe die zur Behandlung übernommenen Patientinnen/Patienten oder die zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen insbesondere über
- den geplanten Behandlungsablauf,
- die Kosten der Behandlung und
- den beruflichen Versicherungsschutz
informieren.
Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von der betroffenen Patientin/dem betroffenen Patienten oder der Klientin/dem Klienten zu tragen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.
Nach erbrachter Leistung muss die/der Angehörige des MTD-Berufs, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese ausstellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.
Betroffene Unternehmen
Angehörige der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe
Zuständige Stelle
- Die Einhaltung dieser Verpflichtung überprüft die zuständige Verwaltungsbehörde.
- Sofern die Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, sind die Gerichte (→ BMJ) zur Überprüfung berufen.
Rechtsgrundlagen
§§ 35, 39 MTD-Gesetz (MTDG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz