Vergabeverfahren – Angebot und Teilnahmeantrag
Angebot
Wie die Ausschreibung auf der Auftraggeberseite, stellt das Angebot auf der Bieterseite das zentrale Dokument in einem Vergabeverfahren dar. Mit ihrem Angebot erklären die Bieterinnen/Bieter, dass sie
- die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen kennen,
- über die erforderlichen Befugnisse verfügen,
- die ausgeschriebenen Leistungen zu den angegebenen Bestimmungen und Preisen zu erbringen bereit sind und
- sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an ihr Angebot binden.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Das Angebot hat sich grundsätzlich an die Ausschreibung zu halten. Folgende Angaben hat ein Angebot zu enthalten – wobei es sich dabei bloß um eine beispielhafte Aufzählung handelt:
- Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz der Bieterin/des Bieters. Bei Arbeitsgemeinschaften ist eine zum Abschluss und zur Abwicklung des Vertrages bevollmächtigte Person zu benennen.
- Bekanntgabe der Teilleistungen, die die Bieterin/der Bieter an Subunternehmen weiterzugeben beabsichtigt (zu beachten ist, dass zwischen Subunternehmen, auf deren Kapazität sich die Bieterin/der Bieter zum Nachweis ihrer/seiner Eignung stützt, und anderen Subunternehmen zu unterscheiden ist; das Bundesvergabegesetz enthält Anforderungen und Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers im Zusammenhang mit Subunternehmen; im Bundesvergabegesetz ist auch eine Definition der Subunternehmen enthalten. Die Lieferung nicht handelsüblicher Waren stellt eine Subunternehmerleistung dar).
- Adresse jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist.
- Nachweis, dass ein allenfalls gefordertes Vadium (Sicherstellung) erlegt wurde.
- Preise mit allen geforderten Aufgliederungen.
- Sonstige für die Beurteilung des Angebotes geforderte oder von der Bieterin/dem Bieter für notwendig erachtete Erläuterungen oder Erklärungen.
- Aufzählung der im Angebot beigeschlossenen Unterlagen bzw. jener, die gesondert eingereicht werden.
- Allfällige Alternativangebote
- Datum und rechtsgültige Unterfertigung (bei elektronisch übermittelten Angeboten eine qualifizierte elektronische Signatur) der Bieterin/des Bieters. Angebote im Oberschwellenbereich müssen elektronisch abgegeben werden.
Tipp
Informationen zur qualifizierten elektronischen Signatur sowie zu anderen Arten der elektronischen Signatur finden sich auf Digital Austria (→ BKA).
Angebotsabgabe
Auf welche Weise Unternehmen Angebote abgeben, hängt von der Verfahrensart und dem Auftraggeber ab.
Öffentliche Auftraggeber
Offenes Verfahren:
- Einreichung der Angebote durch Unternehmen innerhalb der Angebotsfrist
Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung:
- Einholung von Angeboten durch Auftraggeber von den in Aussicht genommenen Unternehmen
Nicht offenes Verfahren mit Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung:
- gleichzeitige schriftliche Aufforderung der ausgewählten Bewerberinnen/Bewerber zur Angebotsabgabe durch den Auftraggeber
Wettbewerblicher Dialog:
- Aufforderung des Auftraggebers an die verbliebenen Teilnehmerinnen/Teilnehmer, auf der Grundlage der vorgelegten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösung ein Angebot zu legen
Dynamisches Beschaffungssystem:
- gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe für die Vergabe jedes Einzelauftrages
Sektorenauftraggeber
Offenes Verfahren:
- Einreichung der Angebote durch Unternehmen innerhalb der Angebotsfrist
Nicht offenes Verfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb und Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb:
- Einholung von Angeboten durch Auftraggeber von den in Aussicht genommenen Unternehmen
Nicht offenes Verfahren nach Aufruf zum Wettbewerb und im Verhandlungsverfahren nach Aufruf zum Wettbewerb:
- gleichzeitige schriftliche Aufforderung der ausgewählten Bewerberinnen/Bewerber zur Angebotsabgabe durch den Sektorenauftraggeber
Wettbewerbe:
- Gelegenheit zur Beteiligung am Wettbewerb für Bewerberinnen/Bewerber, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind
Dynamisches Beschaffungssystem:
- Gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe für die Vergabe jedes Einzelauftrages
Angebotsfrist
Die Angebotsfrist ist jene Frist, innerhalb der das Angebot einer Bieterin/eines Bieters eingehen muss.
Die Frist beginnt
- beim offenen Verfahren mit dem Absenden der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen (Oberschwellenbereich) bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung (Unterschwellenbereich),
- bei anderen Verfahren mit dem Absenden der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.
Es sind bestimmte gesetzliche Mindestfristen einzuhalten (Abweichungen sind in Ausnahmefällen möglich!), die abhängig sind
- von der Art des Verfahrens,
- vom geschätzten Auftragswert,
- davon, ob zuvor eine Vorinformation geschalten wurde,
- von der Verwendung elektronischer Medien (die Nichtverwendung kann die Mindestfrist um fünf Tage verlängern) oder
- vom Vorliegen von Dringlichkeit.
Teilnahmeantrag
Auf welche Weise Unternehmen Teilnahmeanträge abgeben, hängt von der Verfahrensart und dem Auftraggeber ab.
Öffentliche Auftraggeber
Nicht offenes Verfahren mit Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung:
- Anträge auf Teilnahme können brieflich oder elektronisch gestellt werden. Interessenbekundungen auf Teilnahme können auch telefonisch oder mittels Telefax übermittelt werden.
- Benötigt das Unternehmen zum Nachweis der eigenen Leistungsfähigkeit oder Befugnis Subunternehmen, muss das Unternehmen die in Frage kommenden Subunternehmen bereits mit dem Teilnahmeantrag bekannt geben.
Wettbewerblicher Dialog:
- Anträge auf Teilnahme können brieflich oder elektronisch gestellt werden. Interessenbekundungen auf Teilnahme können auch telefonisch oder mittels Telefax übermittelt werden.
Sektorenauftraggeber
Nicht offener Wettbewerb:
- von der Ausloberin/dem Auslober ausgewählte Wettbewerbsteilnehmerinnen/Wettbewerbsteilnehmer werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen und Personen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert
Hinweis
Dieser nicht offene Wettbewerb ist in § 42 des Bundesvergabegesetzes auch für öffentliche Auftraggeber geregelt.
Nicht offenes Verfahren nach Aufruf zum Wettbewerb und Verhandlungsverfahren nach Aufruf zum Wettbewerb:
- Anträge auf Teilnahme können brieflich oder elektronisch gestellt werden. Interessenbekundungen auf Teilnahme können auch telefonisch oder mittels Telefax übermittelt werden.
Dynamisches Beschaffungssystem:
- während der gesamten Laufzeit kann jedes Unternehmen auf elektronischem Weg eine unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung abgeben und beantragen, als Teilnehmerin/Teilnehmer am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen zu werden.
Hinweis
Dieselbe Regelung besteht für die öffentlichen Auftraggeber.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz