Markenanmeldung

Allgemeine Informationen

Marken sind Unternehmenskennzeichen, die helfen, Waren oder Dienstleistungen unterschiedlicher Erzeugerinnen/Erzeuger oder Anbieterinnen/Anbieter voneinander zu unterscheiden. Sie ermöglichen den Konsumentinnen/den Konsumenten zu erkennen, aus welcher Quelle das Angebotene stammt.

Rechtlich gesehen ist die Marke ein auf das Erteilungsgebiet (z.B. die Republik Österreich) begrenztes, selbstständiges Vermögensrecht, welches zu den Aktiva eines Unternehmens zählt.

Betroffene Unternehmen

Natürliche und juristische Personen, die ihre Waren und Dienstleistungen mit Marken kennzeichnen wollen, um sich von Mitbewerberinnen/Mitbewerbern und deren Waren oder Dienstleistungen abzuheben.

Voraussetzungen

Grundsätzlich können alle Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen, eine Marke sein, sofern sie geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ein Zeichen kann keinesfalls abstrakt, sondern nur im Zusammenhang mit jenen Waren/Dienstleistungen, zu deren Kennzeichnung es am Markt bestimmt ist, als Marke angemeldet und registriert werden.

Fristen

Für die Anmeldung sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Tipp

Das Recht sollte, aufgrund eventueller Konkurrenz, so bald wie möglich gesichert werden.

Zuständige Stelle

Österreichisches Patentamt (→ ÖPA)

Verfahrensablauf

Für die Anmeldung ist das Formular MA 1 vorgesehen. Beigeschlossen ist eine Ausfüllhilfe samt Checkliste. So können Anmelderinnen/Anmelder leichter die formalen Anforderungen erfüllen.

Eine Markenanmeldung hat jedenfalls zu enthalten:

  • Name und Anschrift des Anmelders/der Anmelderin
  • Unterschrift des Anmelders/der Anmelderin
  • Die zu schützende Marke
  • Gegebenenfalls die erforderlichen Markenbilder
  • Liste jener Waren- und Dienstleistungen, für welche die Marke am Markt verwendet und daher geschützt werden soll

Befindet sich der Wohnsitz oder die Niederlassung der Anmelderin/des Anmelders in Österreich, kann die Marke auch ohne Vertretung angemeldet werden bzw. kann sich die Anmelderin/der Anmelder selbst vor der Nichtigkeitsabteilung vertreten. Wenn die Anmelderin/der Anmelder sich vertreten lassen will, kann sie/er zwischen einer berufsmäßigen Vertretung (Patentanwalts- oder Rechtsanwaltskanzlei oder Notariat) oder einer nicht berufsmäßigen Vertretung wählen.

Befinden sich jedoch weder Wohnsitz noch Niederlassung der Anmelderin/des Anmelders in Österreich, muss die Anmelderin/der Anmelder sich im Anmeldeverfahren vertreten lassen (entweder durch eine berufsmäßige oder eine nicht berufsmäßige Vertretung). In Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung benötigen Wohnsitzausländerinnen/Wohnsitzausländer oder ausländische Unternehmen jedenfalls eine berufsmäßige Vertretung.

Befindet sich der Wohnsitz oder die Niederlassung der Anmelderin/des Anmelders im EWR oder in der Schweiz, genügt in jedem Fall eine österreichische Zustellbevollmächtigung.

Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen ist in keinem Fall eine Vertretung erforderlich.

Anmeldemöglichkeiten

  • Abgabe im Österreichischen Patentamt, Eingangsstelle
  • Einwurf in den Einwurfkasten des Österreichischen Patentamtes
  • per Post
  • per Telefax: +43 (0)1 534 24 535
  • Online

Achtung

Bitte keine färbigen Marken mittels Fax einbringen.

Eine Anmeldung per E-Mail ist nicht zulässig!

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

In der Markenanmeldung sind neben der zu registrierenden Marke stets auch jene Waren oder Dienstleistungen anzuführen, für deren Kennzeichnung am Markt die Marke gedacht ist. Diese Produkte und Dienstleistungen sind entsprechend des Schemas der Klassifikation von Nizza in bis zu 45 Untergruppen, sogenannte "Klassen", einzuordnen.

Die Angabe allein der Klassennummern (Kl. 1, 2, 3 ... 45) genügt nicht, die Waren oder Dienstleistungen sind mit Worten zu benennen (z.B.: Kl. 3: Parfümeriewaren, Seifen, Putzmittel, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege). Vorzugsweise sollten die Begriffe der Klassifikation verwendet werden. Darin nicht vorhandene Waren/Dienstleistungen sind anhand der Erläuterungen zu den einzelnen Klassen einzuordnen.

Das Markenprüfungsverfahren

Dieses besteht im Wesentlichen aus drei Verfahrensabschnitten:

  • Formalprüfung
  • Zustellung des Ähnlichkeitsprotokolls
  • Gesetzmäßigkeitsprüfung

Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt drei Monate, allerdings verlängert jeder Schriftwechsel diese Zeitspanne. Erfüllt die Marke die Eintragungserfordernisse, wird sie unter einer fortlaufenden Registrierungsnummer ins Markenregister eingetragen und die Anmelderin/der Anmelder erhält eine Registrierungsbestätigung zugesandt. Zusätzlich wird die Marke im Österreichischen Markenanzeiger veröffentlicht.

Nachdem die Marke registriert wurde, kann im geschäftlichen Verkehr das Kürzel ® verwendet werden. Es dient als Hinweis darauf, dass es sich um eine registrierte Marke handelt. Inhaberinnen/Inhaber sind Dritten gegenüber diesbezüglich auskunftspflichtig.

Erforderliche Unterlagen

Bei Marken mit grafischem Anteil (Worten mit Groß- und Kleinbuchstaben, besonderer Schriftart, Bildbestandteilen, Farben etc.) sind Markenbilder vorzulegen. Ein Exemplar ist in das Anmeldeformular aufzunehmen und fünf weitere – in Größe, Darstellung, Form und Farbstellung damit übereinstimmend – sind als Beilagen beizuschließen. Diese Markenbilder dürfen höchstens 8 cm lang und 8 cm breit sein. Bitte beachten Sie, dass die Marke im Laufe des Anmeldeverfahrens nicht mehr abgeändert werden kann.

Wenn die Anmelderin/der Anmelder sich im Verfahren vertreten lassen will, dann muss dem Antrag eine schriftliche Vollmacht beigelegt werden.

Kosten

Die Anmeldekosten einer nationalen Marke inklusive der Schutzdauergebühr für die ersten zehn Jahre betragen ca. 360 Euro.

Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister und endet zehn Jahre nach dem Ende des Monats, in dem die Marke registriert wurde. Der Schutz kann in weiterer Folge unbegrenzt für jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Eine Schutzverlängerung kann unbürokratisch durch rechtzeitige Zahlung der Erneuerungsgebühr (kein Antrag) bewirkt werden. Die Gebührenentrichtung kann innerhalb eines Jahres vor Ende der Schutzdauer erfolgen, aber auch noch innerhalb von sechs Monaten danach (Nachfrist). Bei einer Zahlung erst innerhalb der Nachfrist erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Die Höhe und der Fälligkeitstermin der Erneuerungsgebühr können online abgefragt werden. Sie benötigen dazu entweder die Registernummer oder das Aktenzeichen Ihrer Marke.

Zusätzliche Informationen

Die Marke erlischt, wenn

  • die Registrierung aufgrund eines Widerspruchs aufgehoben wird
  • die Marke nichtig erklärt und gelöscht wird
  • die Erneuerungsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird
  • auf die Marke verzichtet wird

Gemeinschaftsmarke

Die Gemeinschaftsmarke bietet einen Markenschutz, der in der gesamten europäischen Union gilt. Eine individuelle Auswahl von Ländern (wie bei der internationalen Marke) gibt es bei der Gemeinschaftsmarke nicht. Für das Verfahren ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) zuständig.

Eine Gemeinschaftsmarke gilt zehn Jahre für den gesamten EU-Raum und kann danach unbeschränkt jeweils um weitere Zeiträume von zehn Jahren verlängert werden.

Achtung

Besteht auch nur für einen einzelnen Mitgliedstaat ein älteres Recht, das erfolgreich gegen die Anmeldung eingewandt wird, wird die Gemeinschaftsmarke insgesamt, also auch für die übrigen Mitgliedstaaten, nicht erteilt! In den nicht betroffenen Mitgliedstaaten kann allerdings eine Umwandlung in nationale Anmeldungen vorgenommen werden.

Eine Gemeinschaftsmarke kann unmittelbar beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt per Post, Fax und elektronisch in deutscher Sprache angemeldet werden. Das Anmeldeformular kann auch beim Österreichischen Patentamt zur Weiterleitung an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingereicht werden.

Internationale Marke

Eine internationale Marke wird im Rahmen des Madrider Systems zentral registriert. Voraussetzung für einen Antrag auf internationale Registrierung ist u.a. eine bereits erfolgte Anmeldung bzw. Registrierung der Marke als nationale oder Gemeinschaftsmarke. Über das Madrider System kann für die Marke für über 80 Vertragsparteien Schutz erlangt werden – die Auswahl unter diesen Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen (EU) obliegt der Anmelderin/dem Anmelder selbst.

Der Antrag auf internationale Registrierung einer zuvor auf nationalem Weg angemeldeten Marke ist über das Österreichische Patentamt, ein auf eine Gemeinschaftsmarke gestützter Antrag jedoch im Wege des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zu richten.

Tipp

Im Internet besteht die Möglichkeit vorab auch kostenfrei selbst nach allfällig verwechslungsfähigen älteren Marken zu recherchieren. Gemeinschaftsmarken finden sich in eSearch plus, internationale Marken in der ROMARIN-Datenbank.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Zum Formular

Markenanmeldung - Formular MA 1

Letzte Aktualisierung: 12. Juli 2022
Für den Inhalt verantwortlich:
  • USP-Redaktion
  • Österreichisches Patentamt