Firmenbuch – Verpflichtende Eintragungen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Bei allen Rechtsträgern muss im Firmenbuch eingetragen werden:
- Firmenbuchnummer
- Firma
- Rechtsform des Unternehmens
- Sitz des Unternehmens und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift
- Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist
- Kurzbezeichnung des Geschäftszweigs
- Zweigniederlassungen mit dem Ort, der für Zustellungen maßgeblich ist und die Firma, wenn diese von der Firma der Hauptniederlassung abweicht
- Tag der Feststellung der Satzung bzw. des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags
- Name und Geburtsdatum der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers; bei anderen Rechtsträgern die vertretungsbefugten Personen; Beginn und Art der Vertretungsbefugnis
- Name und Geburtsdatum von Prokuristinnen/Prokuristen; Beginn und Art der Vertretungsbefugnis
- Vereinbarungen über einen Haftungsausschluss der Erwerberin/des Erwerbers bei einem Unternehmensübergang
- Dauer des Unternehmens, falls diese begrenzt ist
- Name und Geburtsdatum der Abwicklerinnen/Abwickler bei einer Liquidation (Abwicklung); Beginn und Art der Vertretungsbefugnis
- Im Exekutions- und Insolvenzrecht vorgesehene Verfügungsbeschränkungen und deren Aufhebungen; die Namen der gesetzlichen Vertreterinnen/Vertreter
- Vorgänge, durch die ein Betrieb oder ein Teil übertragen wird sowie den Rechtsgrund
- Bei Eintragung natürlicher Personen ist auch deren Anschrift ersichtlich zu machen
- Wenn ein Rechtsträger dies beantragt, ist auch die Adresse seiner Internetseite einzutragen
- Eintragungen im Insolvenzverfahren durch das Insolvenzgericht:
- Eröffnung des Konkurs- oder Sanierungsverfahrens und Angaben darüber, ob der Schuldnerin/dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht
- Aufhebung des Insolvenzverfahrens
- Art der Überwachung des Sanierungsplans
- Einstweilige Vorkehrungen zur Sicherung der Masse
- Name der Sanierungs- und Masseverwalterin/des Sanierungs- und Masseverwalters, Name der vom Insolvenzgericht bestimmten besonderen Verwalterin/des vom Insolvenzgericht bestimmten besonderen Verwalters, Name der Treuhänderin/des Treuhänders
- Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
- Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Unzuständigkeit des Gerichts
Informationen zum Thema "Löschung aus der Insolvenzdatei" finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Zusätzliche Eintragungen sind für einzelne Rechtsformen vorgesehen.
Betroffene Unternehmen
Folgende Rechtsträger müssen verpflichtend in das Firmenbuch eingetragen werden:
- Offene Gesellschaften (OG)
- Kommanditgesellschaften (KG)
- Aktiengesellschaften (AG)
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- Sparkassen
- Privatstiftungen
- Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen
- Europäische Gesellschaften (SE)
- Europäische Genossenschaften (SCE)
- Sonstige Rechtsträger, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist
- Einzelunternehmen (erst wenn in zwei aufeinander folgenden Jahren ein Umsatz von mehr als 700.000 Euro erzielt wird)
Voraussetzungen
Siehe inhaltliche Beschreibung
Fristen
Einige Rechtsträger erlangen erst durch die Eintragung in das Firmenbuch Rechtspersönlichkeit.
Zuständige Stelle
- Das Landesgericht (→ BMJ), in dessen Sprengel sich der Sitz (Ort der Niederlassung) des Unternehmens befindet
- in Wien: das Handelsgericht Wien (→ BMJ)
- in Graz: das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (→ BMJ)
Verfahrensablauf
Eine Anmeldung zum Firmenbuch muss grundsätzlich schriftlich (auf Papier oder im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) erfolgen, nur in Ausnahmefällen kann eine Anmeldung mündlich zu Protokoll gegeben werden. In der Anmeldung muss die vorzunehmende Eintragung genau bezeichnet werden. Ist eine Anmeldung unvollständig, so wird die Antragstellerin/der Antragsteller vom Gericht innerhalb einer bestimmten Frist zur Behebung des Mangels aufgefordert. Das Firmenbuchgericht entscheidet in Form eines Beschlusses über die Eintragung. Dieser Beschluss wird der Antragstellerin/dem Antragsteller zugestellt.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen müssen dem Antrag angeschlossen werden:
- Musterzeichnung, in öffentlich beglaubigter Form (gerichtlich oder notariell)
- Allenfalls eine Bestätigung über die Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG)
- Je nach Rechtsform müssen weitere Unterlagen dem Antrag beigefügt werden, z.B. Urkunde über die Bestellung des Vorstands.
Tipp
Auf den Seiten des Gründerservice (→ WKO) befindet sich ein Formular für die Musterzeichnung zum Download.
Kosten
Je nach Rechtsform entstehen unterschiedlich hohe Eintragungskosten.
Achtung
Für gesetzlich näher definierte Neugründungen eines Betriebes sieht das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) u.a. eine Befreiung von den mit der Eintragung in das Firmenbuch verbundenen Gebühren vor.
Zusätzliche Informationen
Weitere Eintragungspflichten:
- Änderungen eingetragener Tatsachen müssen sofort bei dem Firmenbuchgericht angemeldet werden. Das Gericht hat die Eintragungen entsprechend zu ändern oder zu löschen. Das Gericht löscht Eintragungen automatisch, die mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig werden
- Änderungen der Satzung
- Auflösung der juristischen Person, soweit dies nicht die Folge eines Konkurseröffnungsverfahrens ist
- Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Rechtsträgers im Ausland, so muss eine Eintragung in das Firmenbuch erfolgen, wenn im Inland eine Zweigniederlassung besteht. Das Bestehen des Rechtsträgers ist als solches nachzuweisen. Zusätzlich muss die Tätigkeit der Zweigniederlassung, das Personalstatut (das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger seine Hauptniederlassung hat), das Register und die Nummer der Eintragung des Registers in das Firmenbuch eingetragen werden
- Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Rechtsträgers im Inland verlegt, so muss die Verlegung bei dem bisher zuständigen Gericht angemeldet werden. Erfolgt eine Änderung der Zuständigkeit, muss das bisher zuständige Gericht dem neu zuständigen Gericht dies mitteilen und diese Tatsache im Firmenbuch eintragen. Das neu zuständige Gericht muss überprüfen, ob die Verlegung ordnungsgemäß erfolgte und ob die Unterscheidbarkeit der Firma zu anderen Unternehmen beachtet wurde. Ist dies der Fall, hat das neu zuständige Gericht die Verlegung und allenfalls weitere Anmeldungen in das Firmenbuch einzutragen
Hinweis
Das Bundesministerium für Justiz ermöglicht die elektronische Einbringung einer großen Zahl von Firmenbucheingaben. Damit wird die elektronische Übermittlung vereinfachter Anmeldungen im Firmenbuchverfahren gemäß § 11 Firmenbuchgesetz (FBG), die nicht der beglaubigten Form bedürfen und daher vom Unternehmen selbst eingebracht werden können, ermöglicht. Trotz der Bezeichnung "Anmeldungen" handelt es sich dabei um Änderungsmeldungen. Darunter fallen unter anderem Änderungen der Geschäftsanschrift, des Geschäftszweigs, der persönlichen Daten einer natürlichen Person oder einer inländischen/ausländischen juristischen Person. Weiters die Eintragung/Löschung der Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer GmbH, der Stammeinlage oder auch die Eintragung oder Löschung einer Aufsichtsrätin/eines Aufsichtsrats. Für die Nutzung des Formulars "Firmenbuch – Allgemeine Eingabe" ist eine Authentifizierung mittels Handy-Signatur oder Bürgerkarte erforderlich.
Rechtsgrundlagen
- Firmenbuchgesetz (FBG)
- Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz