Abberufung von Geschäftsführern einer GmbH

Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer durch Beschluss

Die Bestellung zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer kann durch Beschluss der Gesellschafterinnen/Gesellschafter jederzeit widerrufen werden. Dies hat keinen Einfluss auf Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

Erfolgt die Bestellung der Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag, kann die Zulässigkeit des Widerrufes auf wichtige Gründe beschränkt werden. In diesem Fall ist der Widerruf der Bestellung wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit, insbesondere auch über das Vorliegen eines wichtigen Grundes, rechtskräftig entschieden ist.

Entzug der Geschäftsführungsbefugnis mittels Klage

Liegt ein wichtiger Grund vor, kann einer geschäftsführenden Gesellschafterin/einem geschäftsführenden Gesellschafter die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung mittels Klage aller übrigen Gesellschafterinnen/Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Auch Fremdgeschäftsführerinnen/Fremdgeschäftsführer können aus wichtigem Grund gerichtlich abberufen werden.

Jene Gesellschafterinnen/Gesellschafter, die nicht für die Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers gestimmt haben, können auf Zustimmung geklagt werden.

Das Gericht kann der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer die weitere Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch einstweilige Verfügung untersagen. Voraussetzung dafür ist, dass dem Gericht ein der Gesellschaft drohender unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz