Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Aktuelle Informationen über das Register der wirtschaftlichen Eigentümer, Meldepflicht, Befreiungen von der Meldepflicht etc.

Allgemeines zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde auf Basis des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) eingerichtet und enthält die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümerinnen/wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Unter einer wirtschaftlichen Eigentümerin/einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht man jene natürliche Person, der eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann.

Hinweis

Für inhaltliche Fragen zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümerinnen/wirtschaftlichen Eigentümer aufgrund des "Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes" (WiEReG) sind alle erforderlichen Informationen auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen ( BMF) verfügbar.

Darüber hinaus steht die Hotline des Wirtschaftliche Eigentümer Registers, Tel.: +43 (0) 50 233 775 (werktags von Montag bis Freitag, von 9.00 bis 12.00 Uhr), zur Verfügung.

Die Hotline des Unternehmensserviceportals beantwortet gern etwaige Fragen zur Registrierung im USP, zur technischen Einrichtung und Zuordnung des WiEReG Management Systems.

Meldungen

Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer können meldepflichtige Personen selbst über das USP vornehmen oder eine berufsmäßige Parteienvertreterin/einen berufsmäßigen Parteienvertreter damit beauftragen. Wer Meldungen selbst vornehmen möchte, muss sicherstellen, dass der betreffende Rechtsträger im USP registriert ist.

Alle meldepflichtigen neugegründeten Rechtsträger müssen binnen vier Wochen ab Eintragung in das jeweilige Stammregister (idR Firmenbuch) eine Meldung abgeben. Zudem müssen diese binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung ebenfalls eine Meldung abgeben. Es ist zu beachten, dass im Falle einer Fristversäumnis automatisationsunterstützt ein Zwangsstrafenverfahren vom zuständigen Finanzamt eingeleitet wird.

Um die Meldung möglichst einfach zu gestalten, wurde ein automatischer Abgleich mit dem zentralen Melderegister und dem Firmenbuch, Vereinsregister und Ergänzungsregister in die Meldeformulare integriert. So muss z.B. bei Personen mit gemeldetem Hauptwohnsitz im Inland nur der Vorname, der Familienname und das Geburtsdatum in das Meldeformular eingegeben werden.

Zudem steht auch die Möglichkeit offen, eine berufsmäßige Parteienvertreterin/einen berufsmäßigen Parteienvertreter (Steuerberaterin/Steuerberater, Wirtschaftstreuhänderin/Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, Notarin/Notar, Bilanzbuchhalterin/Bilanzbuchhalter, Buchhalterin/Buchhalter oder Personalverrechnerin/Personalverrechner) mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung des Rechtsträgers zu beauftragen.

Einsicht

Einsicht in das Register ist über das USP für Unternehmen möglich, die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anwenden müssen. Zudem dürfen bestimmte Behörden für gesetzlich festgelegte Zwecke Einsicht in das Register nehmen.

Meldeverpflichtete

Meldepflichtig an das Register sind die im Firmenbuch eingetragenen Personen und Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, die im Vereinsregister eingetragenen Vereine und gemeinnützige Stiftungen und Fonds sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen (= Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs 2 WiEReG). Nicht meldepflichtig sind protokollierte Einzelunternehmen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Agrargemeinschaften.

Befreiungen von der Meldepflicht

Um unnötige Verwaltungslasten zu vermeiden, wurden weitgehende Befreiungen von der Meldepflicht vorgesehen, die immer dann zur Anwendung kommen, wenn die wirtschaftlichen Eigentümerinnen/wirtschaftlichen Eigentümer im jeweiligen Stammregister eingetragen sind. So sind z.B. OGs, KGs und GmbHs mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafterinnen/Gesellschafter und Vereine gemäß Vereinsgesetz von der Meldepflicht befreit. Zu beachten ist, dass dennoch eine Meldung erforderlich ist, wenn eine andere natürliche Person wirtschaftliche Eigentümerin/wirtschaftlicher Eigentümer ist, beispielsweise aufgrund eines Treuhandvertrages.

Weiterführende Links

Zum Online-Verfahren

Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Rechtsgrundlagen

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen