Erhebung Arbeitskräfteüberlassung gemäß § 13 Abs 4 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Allgemeine Informationen

Die Bundesanstalt Statistik Österreich wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft mit der Durchführung der Erhebung zur Arbeitskräfteüberlassung gemäß § 13 Abs 4 AÜG beauftragt.

Zweck der Erstellung der Statistik ist es, einen Überblick über die Überlassung von Arbeitskräften in Österreich und ins Ausland zu liefern.

Im Hinblick auf die in § 22 Abs 1 Z 3 lit c AÜG geregelten Strafbestimmungen sind die Daten für den Beobachtungszeitraum 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Erhebungsjahres innerhalb von 2 Monaten ab Fälligkeit (31. Juli des jeweiligen Erhebungsjahres) unter Nutzung des dafür zur Verfügung gestellten Webfragebogens an Statistik Austria zu übermitteln. Als Nichtmeldung gilt gemäß § 13 Abs 5 AÜG auch, wenn die Daten nicht innerhalb von zwei Monaten ab Fälligkeit vollständig übermittelt werden.

Betroffene Unternehmen

Die Meldeverpflichtung gilt für sämtliche österreichische Unternehmen, die über eine aufrechte Gewerbeberechtigung der "Überlassung von Arbeitskräften" verfügen, wobei das Gewerbe auch nur als Nebentätigkeit ausgeübt werden kann. Die Meldung hat für das gesamte Unternehmen zu erfolgen. Sofern mehrere Standorte des überlassenden Unternehmens in verschiedenen Bundesländern vorliegen, sind die Daten in einer Meldung zusammenzuführen.

Voraussetzungen

Siehe betroffene Unternehmen

Fristen

Die Aufforderung zur Erstattung der Meldung wird im Juli des Erhebungsjahres versendet, der Beobachtungszeitraum bezieht sich auf den 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Erhebungsjahres. Die Meldung an Statistik Austria muss grundsätzlich innerhalb von 2 Monaten ab Fälligkeit (31. Juli des jeweiligen Erhebungsjahres), d.h. bis Ende September erfolgen. Ist das meldepflichtige Unternehmen nicht in der Lage, den Einsendetermin einzuhalten, ist Statistik Austria dazu verpflichtet, die für das säumige Unternehmen zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von der Säumnis zu unterrichten.

Zuständige Stelle

→ Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria)

Verfahrensablauf

Alle meldepflichtigen Unternehmen werden im Juli von Statistik Austria schriftlich aufgefordert, ihre statistische Meldung für den Beobachtungszeitraum 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Erhebungsjahres innerhalb des gesetzlich festgelegten Termins zu erstatten. Um die Abgabe der statistischen Meldung bis zum verordnungsgemäßen Einsendetermin (30. September) so einfach wie möglich zu gestalten, steht das elektronische Meldesystem "eQuest-Web" zur Verfügung. Die Unternehmen erhalten von Statistik Austria alle erforderlichen Zugangsdaten. Wenn einem Unternehmen wider Erwarten die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung fehlen, bittet Statistik Austria um Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektteam.

Tipp

Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen, erhält das auskunftspflichtige Unternehmen nach einem ersten Urgenzschreiben einen RSb-Brief (Rückscheinbrief) mit der Aufforderung zur Meldung. Wird dieser Aufforderung weiterhin nicht Folge geleistet, ist Statistik Austria verpflichtet, diesen Tatbestand dem Magistrat oder der Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten. Diese Behörden können in weiterer Folge Strafen verhängen.

Erforderliche Unterlagen

Für die statistische Meldung steht ausschließlich der Webfragebogen "eQuest-Web" zur Verfügung. Die elektronische Meldung bietet zahlreiche Hilfestellungen für die Erstellung der Meldung sowie Erläuterungen zu den Fragebögen. Weitere Informationen zu den Erhebungen sowie Hinweise und Entscheidungskriterien, welche Form der elektronischen Meldung für das jeweilige Unternehmen besser geeignet ist, finden sich auf den Seiten von Statistik Austria.

Tipp

Bei Problemen mit dem Webformular hilft das zuständige Projektteam weiter. Alle vorgenommenen Meldungen sollten zumindest ein Jahr aufgehoben werden, um diese bei etwaigen Rückfragen durch Statistik Austria vorweisen zu können.

Kosten

Es fallen keine Gebühren oder Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Bei allfälligen Fragen zur statistischen Meldung helfen die zuständigen Kontaktstellen (→ Statistik Austria) weiter.

Weiterführende Links

Erhebung Arbeitskräfteüberlassung gemäß § 13 Abs 4 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (→ Statistik Austria)

Rechtsgrundlagen

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Statistik Austria