Erhebung staatlicher Einheiten
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Allgemeine Informationen
Staatliche Einheiten sind laut Gebarungsstatistik-VO 2014 verpflichtet, Statistik Austria Informationen zu ihren Rechnungsergebnissen (Rechnungsabschlüsse bzw. Jahresabschlüsse) bereitzustellen.
Die zu erhebenden Merkmale sind gemäß § 4 Abs 1 Gebarungsstatistik-VO 2014 die Daten des Rechnungsabschlusses, der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie Daten über Eventualverbindlichkeiten, Beteiligungen am Kapital privater oder öffentlicher Unternehmen und über die Erwerbstätigkeit.
Die Daten werden zur Berechnung der VGR-Konten des Sektors Staat benötigt, die wiederum Teil der Berichtspflichten gemäß Europäischem System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (ESVG 2010 – Verordnung (EU) Nr. 549/2013) sind. Zusätzlich fließen die Daten in die Berechnung der Maastricht-Indikatoren (Defizit, Schuldenstand) sowie in die Statistiken zum Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012) ein.
Betroffene Unternehmen
Alle staatlichen Einheiten, die gemäß ESVG 2010 dem Sektor Staat zugeordnet sind, ausgenommen Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger. Die Sektor-Zuordnung wird von Statistik Austria durchgeführt.
Die Liste der zu erfassenden Unternehmen wird jährlich Ende März auf der Homepage von Statistik Austria veröffentlicht.
Voraussetzungen
Aufgrund von erstmals zur Verfügung gestellten Daten wird entschieden, ob die Einheit dem Sektor Staat zugeordnet wird oder nicht (Kriterien sind die Einnahmen- und Ausgabenstruktur, die 50 Prozent-Regel laut ESVG 2010 und die Tätigkeit). Erst wenn die Entscheidung zugunsten des Sektors Staat gefallen ist, werden die neuen Einheiten ab der nächsten Erhebung in den Sektor Staat integriert. Einheiten, bei denen schon bei ihrer Gründung aufgrund deren Tätigkeit feststeht, dass sie zum Sektor Staat gehören, werden direkt in die Erhebungsliste aufgenommen.
Fristen
Gemäß § 5 Abs 2 Z 1 Gebarungsstatistik-VO 2014 sind diese Daten bis spätestens 31. Mai des Jahres, das dem betreffenden Budget- oder Geschäftsjahr folgt, zu übermitteln.
Ist die meldepflichtige Einheit aufgrund innerbetrieblicher Vorkommnisse nicht in der Lage, den Einsendetermin einzuhalten, sollte rechtzeitig mit den verantwortlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Statistik Austria Kontakt aufgenommen werden (siehe "zuständige Kontaktstellen") . Die Statistik Austria kann – soweit es die gesetzlichen Pflichten erlauben – dem meldepflichtigen Unternehmen entgegenkommen.
Zuständige Stelle
→ Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria)
Verfahrensablauf
Alle meldepflichtigen Einheiten werden im April des dem Berichtsjahr folgenden Jahres von Statistik Austria schriftlich aufgefordert, ihre statistische Meldung innerhalb eines gesetzlich festgelegten Termins zu erstatten. Um die Abgabe der statistischen Meldung bis zum verordnungsgemäßen Einsendetermin (31. Mai des der Berichtsperiode folgenden Jahres) so einfach wie möglich zu gestalten, stehen als elektronisches Meldesystem das benutzerfreundliche elektronische Meldemedium Webfragebogen eQuest-Web kostenlos zur Verfügung. Die Unternehmen erhalten von Statistik Austria alle erforderlichen Zugangscodes bzw. können diese auch anfordern.
Falls die Meldung für eine Einheit durch einen Drittmelder (Wirtschaftstreuhänderin/Wirtschaftstreuhänder, Steuerberaterin/Steuerberater oder sonstiger Drittmelder) erfolgt, so können die erforderlichen Zugangsdaten auf den Seiten der Statistik Austria angefordert werden.
Tipp
Bei Problemen mit dem Webformular hilft der Statistik Austria-Helpdesk weiter. Alle vorgenommenen Meldungen sollten zumindest ein Jahr aufgehoben werden, um diese bei etwaigen Rückfragen durch Statistik Austria vorweisen zu können.
Erforderliche Unterlagen
Für die statistische Meldung steht folgendes Meldemedium kostenfrei zur Verfügung:
- Webfragebogen eQuest-Web
Die elektronische Meldung bietet zahlreiche Hilfestellungen für die Erstellung der Statistikmeldung, wie z.B. Volltextsuche, automatische Summenbildungen.
Erläuterungen zu den Fragebögen und weitere Informationen zu den Erhebungen finden sich auf den Seiten der Statistik Austria.
Kosten
Es fallen keine Gebühren oder Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Bei allfälligen Fragen zur statistischen Meldung helfen die zuständigen Kontaktstellen (→ Statistik Austria) weiter.
Weiterführende Links
- Fragebogen staatlicher Einheiten (→ Statistik Austria)
- Liste öffentlicher Sektor (→ Statistik Austria)
Rechtsgrundlagen
Nationale Rechtsgrundlagen
- Bundesstatistikgesetz 2000 (BStatG 2000)
- Gebarungsstatistikverordnung 2014
EU-Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union
- Verordnung (EG) Nr. 479/2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 220/2014
- Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten
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Für den Inhalt verantwortlich: Statistik Austria