Gütereinsatzerhebung

Allgemeine Informationen

Eine Auskunftspflicht zur Meldung von Gütereinsatzdaten besteht, wenn ein bestimmter Schwellenwert überschritten wird. Die Aufforderung zur Abgabe einer statistischen Meldung innerhalb des verordnungsgemäßen Termins erfolgt über Statistik Austria bzw. das Unternehmensserviceportal.

Die seit dem Jahr 1997 jährlich durchgeführte Erhebung des Gütereinsatzes hat die Erfassung und Darstellung der Grund- und Rohstoffe, sonstiger fertig bezogener Vorprodukte (Halbfabrikate und für den Einbau bestimmte Fertigerzeugnisse), Hilfsstoffe sowie ausgewählter Betriebsstoffe, die innerhalb eines Erhebungsjahres zur Erfüllung des wirtschaftlichen Zwecks – der Produktion von Gütern oder der Erbringung von industriellen Dienstleistungen – benötigt wurden, zum Inhalt. Sie bildet nicht nur die Basis zur Errechnung volkswirtschaftlicher und umweltrelevanter Größen, sondern gibt auch Aufschluss über den branchenspezifischen Güterkreislauf und dient den Unternehmen somit auch als Zusatzinformation für mögliche betriebswirtschaftliche Planungen.

Betroffene Unternehmen

Der Erfassungsbereich für die Gütereinsatzerhebung erstreckt sich auf alle Unternehmen und Betriebe, Arbeitsgemeinschaften, Betriebe im Sinne des § 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) sowie Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, die von öffentlich rechtlichen Körperschaften betrieben wurden, die schwerpunktmäßig den Abschnitten B bis F der ÖNACE 2008 zuzuordnen waren. Außerdem muss die Tätigkeit selbstständig, regelmäßig und in der Absicht der Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausgeübt werden.

Seit dem Referenzjahr 2008 sind bei der Gütereinsatzerhebung folgende statistische Einheiten auskunftspflichtig:

  • Betriebe von Einbetriebsunternehmen und Betriebe gewerblicher Art mit durchschnittlich 20 und mehr Beschäftigten und einer Wirtschaftsleistung von 10 Millionen Euro und mehr in der Berichtsperiode,
  • Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen mit durchschnittlich 20 und mehr Beschäftigten und einer Wirtschaftsleistung von 10 Millionen Euro und mehr in der Berichtsperiode,
  • Arbeitsgemeinschaften, unabhängig von der Beschäftigtenzahl und Wirtschaftsleistung sowie
  • alle im Berichtsjahr neu gegründeten oder durch Umstrukturierung neu entstandenen und oben genannten statistischen Beobachtungseinheiten.

Voraussetzungen

Siehe betroffene Unternehmen

Fristen

Die Aufforderung zur Erstattung der Meldung wird im April des dem Berichtsjahr folgenden Jahres versendet. Die Meldung an Statistik Austria muss grundsätzlich bis 31. Mai erfolgen. Ist das meldepflichtige Unternehmen aufgrund innerbetrieblicher Vorkommnisse nicht in der Lage, den Einsendetermin einzuhalten, sollte rechtzeitig mit den verantwortlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (siehe "zuständige Kontaktstellen") von Statistik Austria Kontakt aufgenommen werden. Statistik Austria kann – soweit es die gesetzlichen Pflichten erlauben – dem meldepflichtigen Unternehmen entgegenkommen.

Zuständige Stelle

Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria)

Verfahrensablauf

Alle meldepflichtigen Unternehmen werden im April des dem Berichtsjahr folgenden Jahres von Statistik Austria schriftlich aufgefordert, ihre statistische Meldung innerhalb eines gesetzlich festgelegten Termins zu erstatten. Um die Abgabe der statistischen Meldung bis zum verordnungsgemäßen Einsendetermin (31. Mai des der Berichtsperiode folgenden Jahres) so einfach wie möglich zu gestalten, steht der Webfragebogen eQuest-Web kostenlos zur Verfügung. Die Unternehmen erhalten von Statistik Austria alle erforderlichen Zugangscodes bzw. können diese auch anfordern. Wenn einem Unternehmen wider Erwarten die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung fehlen, wird dem betroffenen Unternehmen von Statistik Austria für die Meldung ein konventioneller Papierfragebogen übermittelt.

Tipp

Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen, erhält die Auskunftspflichtige/der Auskunftspflichtige nach einer ersten Mahnung einen RSb-Brief (Rückscheinbrief) mit der Aufforderung zur Meldung. Wird dieser Aufforderung weiterhin nicht Folge geleistet, ist Statistik Austria verpflichtet, diesen Tatbestand dem Magistrat oder der Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten. Diese Behörden können in weiterer Folge Strafen verhängen.

Erforderliche Unterlagen

Für die statistische Meldung stehen folgende Meldemedien kostenfrei zur Verfügung:

  • Webfragebogen eQuest-Web
  • Papierfragebogen (auf individuelle Bestellung)

Die elektronische Meldung bietet zahlreiche Hilfestellungen für die Erstellung der Statistikmeldung, wie z.B. Volltextsuche, automatische Summenbildungen, programmgesteuerte Ausblendung von Fragen, die ein Unternehmen nicht betreffen.

Erläuterungen zu den Fragebögen, weitere Informationen zu den Erhebungen sowie Hinweise finden sich auf den Seiten der Statistik Austria.

Falls die Meldung für ein Unternehmen durch Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer, Steuerberaterinnen/Steuerberater oder die zur berufsmäßigen Parteienvertretung (bPV) befugte Person erfolgen, so können die erforderlichen Zugangsdaten auf den Seiten von Statistik Austria angefordert werden.

Tipp

Bei Problemen mit dem Webformular hilft der Statistik Austria-Helpdesk weiter. Alle vorgenommenen Meldungen sollten zumindest ein Jahr aufgehoben werden, um diese bei etwaigen Rückfragen durch Statistik Austria vorweisen zu können.

Kosten

Es fallen keine Gebühren oder Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Bei allfälligen Fragen zur statistischen Meldung helfen die zuständigen Kontaktstellen ( Statistik Austria) weiter.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Statistik Austria