Konjunkturerhebung Produzierender Bereich
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Eine Auskunftspflicht zu Konjunkturdaten besteht, wenn ein bestimmter Schwellenwert überschritten wird. Die Aufforderung zur Abgabe einer statistischen Meldung innerhalb des verordnungsgemäßen Termins erfolgt über die Statistik Austria.
Die Konjunkturerhebung im Produzierenden Bereich, die nicht nur in Österreich, sondern auch EU-weit verbindlich vorgeschrieben ist, stellt eine der wesentlichsten Grundlagen zur Beobachtung des Konjunkturzyklus dar und liefert für Politikerinnen/Politiker und staatliche Stellen auf nationaler wie auch europäischer Ebene, ebenso wie für die Europäische Zentralbank, die Basisinformationen für wirtschaftspolitische Entscheidungen. Maßgebliches Ziel dieser Statistik ist die aktuelle und kurzfristige Bereitstellung wesentlicher Kenndaten über Unternehmen und deren Betriebe, mit deren Hilfe Aussagen über die konjunkturelle Entwicklung in Österreich getroffen werden können. Insbesondere bildet sie auch eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Unternehmen selbst.
Betroffene Unternehmen
Der Erfassungsbereich der Konjunkturerhebung im Produzierenden Bereich erstreckt sich auf alle Unternehmen, Betriebe, Arbeitsgemeinschaften sowie Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts, die den Abschnitten der ÖNACE 2008
- Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (Abschnitt B der ÖNACE 2008),
- Herstellung von Waren (Abschnitt C der ÖNACE 2008),
- Energieversorgung (D der ÖNACE 2008),
- Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen (Abschnitt E der ÖNACE 2008) und
- Bau (Abschnitt F der ÖNACE 2008)
zuzuordnen sind und diese Tätigkeiten oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbstständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben.
In Entsprechung des Zieles der maximalen Respondentenentlastung kommen ab dem Jahr 2014 für die Abgrenzung der Auskunftspflicht im Rahmen der Konjunkturerhebung im Produzierenden Bereich nachstehende Kriterien und Schwellenwerte zur Anwendung:
- Grundsätzlich besteht Auskunftspflicht für alle Unternehmen und Betriebe des Produzierenden Bereichs mit 20 und mehr Beschäftigten am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres.
- Eine Auskunftspflicht für Unternehmen und Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten besteht nur, wenn
- der gesamte Umsatz aller erhobenen Einheiten der ÖNACE 2008-Abteilungen 05-42 mit 20 und mehr Beschäftigten weniger als 90 Prozent bzw. der gesamte Umsatz aller erhobenen Einheiten der ÖNACE 2008-Abteilung 43 weniger als 60 Prozent beträgt und die in den ÖNACE 2008-Abteilungen 05 bis 42 tätigen Unternehmen am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres im Zeitraum der diesem Stichtag vorangegangenen zwölf Kalendermonate einen Umsatz von mindestens einer Million Euro bzw. die in der ÖNACE 2008-Abteilung 43 tätigen Unternehmen einen Umsatz von mindestens zwei Millionen Euro (exkl. USt) erzielten.
- Diese Umsatzschwellen sind in bis zu fünf Schritten von je 100.000 Euro anzuheben und wieder bis zu diesen Werten abzusenken, wenn das Ende September des laufenden Jahres für das Folgejahr von einem renommierten Wirtschaftsforschungsinstitut, derzeit dem Österreichischen Institut für Wirtschaftsforschung, unabhängig prognostizierte Wirtschaftswachstum oder die Wirtschaftsrezession in Form der realen Veränderung des Bruttoinlandsproduktes (BIP) um jeweils 0,5 Prozent ansteigt oder fällt.
Voraussetzungen
Siehe betroffene Unternehmen.
Fristen
Die statistische Meldung muss bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats an die Statistik Austria übermittelt werden. Ist das meldepflichtige Unternehmen aufgrund innerbetrieblicher Vorkommnisse nicht in der Lage, den Einsendetermin einzuhalten, sollte rechtzeitig mit den verantwortlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Statistik Austria Kontakt aufgenommen werden (siehe "zusätzliche Informationen"). Die Statistik Austria kann – soweit es die gesetzlichen Pflichten erlauben – dem meldepflichtigen Unternehmen entgegenkommen.
Zuständige Stelle
→ Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria)
Verfahrensablauf
Alle meldepflichtigen Unternehmen werden von der Statistik Austria schriftlich aufgefordert, ihre statistische Meldung innerhalb der in der Verordnung festgelegten Frist durchzuführen.
Im Rahmen der monatlichen Konjunkturerhebung im Produzierenden Bereich sind, soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare in elektronischer Form der Bundesanstalt Statistik Österreich schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum Ende des dem Berichtsmonats folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Der Auskunftspflichtige hat der Bundesanstalt Statistik Österreich bekannt zu geben, wenn er in Folge über die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Meldung verfügt.
Zur elektronischen Abgabe der statistischen Meldung bis zum verordnungsgemäßen Einsendetermin (jeweils der 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats), steht der Webfragebogen eQuest-Web kostenlos zur Verfügung. Wer bereits über eine Kennung zum Unternehmensserviceportal (USP) verfügt, dem steht der Zugang zu diesem Webfragebogen auch über das USP offen.
Die meldepflichtigen Unternehmen erhalten für die Konjunkturerhebungen am Beginn eines jeweiligen Berichtsjahres (jeweils Ende Jänner) mit einem Schreiben von Statistik Austria alle erforderlichen Zugangscodes bzw. können diese auf der Statistik-Austria-Webseite anfordern.
Achtung
Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen, wird nach einer ersten Mahnung ein RSb-Brief (Rückscheinbrief) mit der Aufforderung zur Meldung versendet. Wird dieser Aufforderung weiterhin nicht Folge geleistet, ist Statistik Austria verpflichtet, diesen Tatbestand dem Magistrat oder der Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten. Diese Behörden können in weiterer Folge Strafen verhängen.
Erforderliche Unterlagen
Für die statistische Meldung steht auf der Website der Statistik Austria unter "Fragebögen/Meldemöglichkeit der Webfragebogen eQuest-Web zur Verfügung.
Das elektronische Meldesystem von Statistik Austria minimiert den statistischen Meldeaufwand und ermöglicht eine einfache und rasche Abwicklung der Auskunftserteilung. Die Vorteile sind u.a. automatische Summenbildungen, Export- und Importmöglichkeiten von Daten, elektronische Güterlisten mit Suchfunktionen, Eingabeprüfungen oder Ausblenden von Fragen, die ein Unternehmen nicht betreffen.
Falls die Meldungen für ein Unternehmen durch die Wirtschaftsprüferin/den Wirtschaftsprüfer, die Steuerberaterin/den Steuerberater oder die zur berufsmäßigen Parteienvertretung (bPV) befugte Person erfolgen, können die erforderlichen Zugangsdaten auf der Statistik Austria-Website angefordert werden. Inwieweit "Drittmelder" die statistischen Meldungen für ihre Klienten mittels Webfragebogen bereits über das USP erstatten können, wäre vorab mit dem USP Service Center abzuklären.
Tipp
Bei Problemen mit dem Webformular und dem Programm hilft der Statistik Austria-Helpdesk weiter. Alle vorgenommenen Meldungen sollten zumindest ein Jahr aufgehoben werden, um diese bei etwaigen Rückfragen durch die Statistik Austria vorweisen zu können.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Bei allfälligen Fragen zur statistischen Meldung helfen die zuständigen Kontaktstellen (→ Statistik Austria) weiter.
Weiterführende Links
- Auskunftspflicht und Informationen zur Abgrenzung der Erhebungsmasse (→ Statistik Austria)
- Fragebögen für Unternehmen (→ Statistik Austria)
- Erläuterungen zu den Fragebögen (→ Statistik Austria)
- Informationen für Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und zur berufsmäßigen Parteienvertretung (bPV) befugte Personen (→ Statistik Austria)
Rechtsgrundlagen
- Verordnung Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich
- Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, konsolidierte Fassung
- Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung, konsolidierte Fassung
- Verordnung (EG) Nr. 656/2007 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 586/2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS), konsolidierte Fassung
- Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern, konsolidierte Fassung
- Verordnung (EG) Nr. 912/2004 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern, konsolidierte Fassung
- Verordnung (EG) Nr. 451/2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1209/2014
Experteninformation
- Detaillierte Erläuterungen zur Meldung – Konjunkturstatistik Produzierender Bereich (→ Statistik Austria)
- Konjunkturdaten über den Produzierenden Bereich – Produktion und Bau (→ Statistik Austria)
- Informationen zu den verwendeten Klassifikationen – Klassifikationsdatenbank (→ Statistik Austria)
- Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich – ÖPRODCOM (→ Statistik Austria)
Zum Formular
- Webfragebogen eQuest-Web (→ Statistik Austria)
- Online-Bestellung der Zugangsdaten (→ Statistik Austria)
Für den Inhalt verantwortlich: Statistik Austria