Tourismusstatistik
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Monatliche Nächtigungsstatistik
Im Rahmen der Nächtigungsstatistik werden monatlich die Nächtigungen und Ankünfte der Gäste in gewerblichen und privaten Beherbergungsbetrieben (siehe "Betroffene Unternehmen") nach ca. 70 Herkunftsländern erhoben (siehe § 1 Abs 1 Tourismus-Statistik-Verordnung).
Jährliche Bestandsstatistik
Im Rahmen der Bestandsstatistik werden jährlich die Anzahl der Betten und Zusatzbetten bzw. Matratzenlager in gewerblichen und privaten Beherbergungsbetrieben (siehe "Betroffene Unternehmen"), für "Hotels und ähnliche Beherbergungsbetriebe" zusätzlich die Anzahl der Zimmer erhoben. Zudem ist anzugeben, in welchen Kalendermonaten die Beherbergungsbetriebe geöffnet sind (siehe § 1 Abs 2 Tourismus-Statistik-Verordnung).
Betroffene Unternehmen
Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht der Unterkunftgeberin/des Unterkunftgebers oder einer/eines von dieser/diesem Beauftragten stehen und zur Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
Gewerbliche Beherbergungsbetriebe (ÖNACE 55)
- Hotels und ähnliche Beherbergungsbetriebe (Gasthöfe, Pensionen u.a.) gegliedert nach Betriebsgruppen gemäß den Klassifizierungsrichtlinien des Fachverbandes Hotellerie der Wirtschaftskammer Österreich
- Ferienhäuser und -wohnungen, deren Betrieb der Gewerbeordnung 1994 unterliegt
- Kurbetriebe der Sozialversicherungsträger
- Sonstige private oder öffentliche Kurbetriebe
- Kinder- oder Jugenderholungsheime
- Jugendherbergen oder Jugendgästehäuser
- Bewirtschaftete Schutzhütten, Hüttenbetriebe
- Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze
Private Beherbergungsbetriebe
Beherbergungsbetriebe, die bis zu zehn Gästebetten bereitstellen und nicht den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen. Hierzu gehören:
- Privatzimmervermietung auf Bauernhöfen
- Privatzimmervermietung nicht auf Bauernhöfen
- Vermietung von Ferienhäusern und -wohnungen auf Bauernhöfen
- Vermietung von Ferienhäusern und -wohnungen nicht auf Bauernhöfen
Sonstige Unterkünfte (gewerblich)
Voraussetzungen
Siehe "Betroffene Unternehmen"
Fristen
Monatliche Nächtigungsstatistik
Die gewerblichen und privaten Beherbergungsbetriebe müssen ihrer Gemeinde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und nach der Abreise des jeweiligen Gastes die Meldedaten "Ankunft" und "Abreise" jeweils verknüpft mit "Herkunftsland"
oder
bis zum 5. eines jeden Kalendermonats den anhand der angeführten Meldedaten "Ankunft", "Abreise" und "Herkunftsland" des jeweiligen Gastes vollständig ausgefüllten und unterfertigten Betriebsbogen (siehe "erforderliche Unterlagen") über das vorangegangene Kalendermonat
übermitteln.
Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, muss – ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer – unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen, durch Eintragung in ein Gästeverzeichnis angemeldet werden. Sobald die Unterkunft aufgegeben wird, ist der Gast durch einen entsprechenden Eintrag im Gästeverzeichnis abzumelden.
Jährliche Bestandsstatistik
Die gewerblichen und privaten Beherbergungsbetriebe müssen den Bestandsbogen jährlich mit Stichtag 31. Mai ausfüllen und unterfertigt bis zum 5. Juni ihrer Gemeinde, in der sich der Beherbergungsbetrieb befindet, übermitteln.
Zuständige Stelle
Bundesanstalt Statistik Österreich (→ Statistik Austria)Guglgasse 13, 1110 Wien
Verfahrensablauf
Siehe "Fristen"
Erforderliche Unterlagen
Monatliche Nächtigungsstatistik
Die monatliche Nächtigungsstatistik kann postalisch (Statistische Meldeblätter oder Betriebsbogen) oder elektronisch an die Gemeinde übermittelt werden.
Jährliche Bestandsstatistik
Die jährliche Bestandstatistik kann postalisch oder elektronisch (als Excel Formular) an die Gemeinde übermittelt werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die Statistik an.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Nationale Rechtsgrundlagen
EU-Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates
- EU-Durchführungsverordnung Nr. 1051/2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 692/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik in Bezug auf den Aufbau der Qualitätsberichte sowie die Datenübermittlung
Experteninformation
- Standarddokumentationen der Statistik Austria – Tourismus (monatliche Nächtigungsstatistik, jährliche Bestandsstatistik)
- Leitfaden zur Beherbergungsstatistik (→ Statistik Austria)
Zum Formular
- Tourismusstatistik – Monatliche Ankunfts- und Nächtigungsstatistik – Betriebsformular F-B1/2 (→ Statistik Austria)
- Tourismusstatistik – Jährliche Bestandsstatistik – Betriebsformular F-B3 (→ Statistik Austria)
Für den Inhalt verantwortlich: Statistik Austria