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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR)

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts schließen sich mindestens zwei Gesellschafterinnen/Gesellschafter zusammen, von denen beide uneingeschränkt und persönlich mit ihrem Privatvermögen haften. Mangels Rechtspersönlichkeit kann die GesBR nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.

Ausführliche Informationen zum Thema "Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR)" finden sich auf startup.usp.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 15. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion