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Insichgeschäft

Ein Insichgeschäft liegt vor

  • wenn eine Vertreterin/ein Vertreter einer Person einen Vertrag mit sich selbst abschließt (Selbstkontrahieren) oder
  • wenn eine Vertreterin/ein Vertreter beide Parteien eines Vertrags vertritt (Doppelvertretung).

In beiden Fällen liegt die Vermutung nahe, dass die Interessen der Vertretenen nicht optimal wahrgenommen werden können (Interessenkollision).

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion