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Zollverschluss

Der Zollverschluss stellt die geeignetste Maßnahme dar, um eine Veränderung oder Vertauschung der Waren während der Beförderung zu verhindern bzw. den Übergang von Waren über die Zollgrenze zu erleichtern. Der Verschluss geschieht durch Raumverschluss oder Packstückverschluss.

Die/der Wirtschaftsbeteiligte hat Räume, Beförderungsmittel und Behältnisse, die zollamtlich verschlossen werden sollen, auf seine Kosten so herzurichten, dass Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können. Es darf nicht möglich sein, Waren zu entnehmen oder hineinzubringen, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluss zu verletzen.

Für den Zollverschluss werden meistens Zollplomben und Zolldraht verwendet. In einzelnen Fällen kann z.B. bei Versandverfahren eine Wirtschaftsbeteiligte/ein Wirtschaftsbeteiligter berechtigt sein, zugelassene Zollverschlüsse selbst anzubringen.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion