Arbeitskräfteüberlassung – Meldepflichten

Allgemeine Informationen

Überlasserinnen/Überlasser von Arbeitskräften sowie Beschäftigerinnen/Beschäftiger von aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) überlassenen Arbeitskräften haben gemäß den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) laufend Aufzeichnungen über die Überlassung von Arbeitskräften zu führen.

Überlasserinnen/Überlasser haben dem vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Dienstleister auf elektronischem Weg jährlich mit Ende Juli für das jeweils vorangegangene Jahr folgende Daten zu übermitteln:

  • Vor- und Nach- oder Familiennamen, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Arbeiter- oder Angestelltenverhältnis der beschäftigten überlassenen Arbeitskräfte
  • Beginn und Ende der einzelnen Überlassungen für jede überlassene Arbeitskraft sowie Name und Anschrift der Beschäftigerin/des Beschäftigers und deren/dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer, bei Zugehörigkeit der Beschäftigerin/des Beschäftigers zu einer Wirtschaftskammer den jeweiligen Fachverband, bei keiner solchen Zugehörigkeit die sonstige gesetzliche Interessenvertretung oder die Berufsvereinigung und deren allfällige fachliche Untergliederung, der die Beschäftigerin/der Beschäftiger angehört
  • Das Bundesland (bei Überlassungen außerhalb Österreichs den Staat), in dem der Betrieb der Beschäftigerin/des Beschäftigers liegt

Beschäftigerinnen/Beschäftiger von aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) überlassenen Arbeitskräften haben folgende Daten zu übermitteln:

  • Vor- und Nach- oder Familiennamen, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Arbeiter- oder Angestelltenverhältnis der beschäftigten überlassenen Arbeitskräfte
  • Beginn und Ende der einzelnen Überlassungen je beschäftigter Arbeitskraft
  • Staat, in dem die Überlasserin/der Überlasser seinen Sitz hat

Ziel der Stichtagserhebung ist die Erstellung einer jährlichen Statistik über die Arbeitskräfteüberlassung zum Zwecke der Arbeitsmarktbeobachtung.

Betroffene Unternehmen

Meldepflichtig sind jene Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Datenübermittlung (Ende Juli des jeweiligen Jahres) über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe, Überlassung von Arbeitskräften, verfügen, sowie Beschäftigerinnen/Beschäftiger von aus dem Europäischen Wirtschaftsraum überlassenen Arbeitskräften.

Fristen

Die Daten über die Überlassung von Arbeitskräften sind einmal jährlich mit Ende Juli für das jeweils vorangegangene Jahr zu übermitteln. Werden die Daten nicht innerhalb von zwei Monaten ab Fälligkeit vollständig übermittelt, droht eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 1.000 Euro, im Wiederholungsfall von 500 Euro bis zu 2.000 Euro.

Zuständige Stelle

Zuständig für die Durchführung, Überprüfung und Auswertung der Erhebung ist der vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Dienstleister. Die Veröffentlichung der jährlichen Statistik zur Arbeitskräfteüberlassung erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

§§ 13 und 22 Abs 1 Z 3 lit c Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft