Wissenschaftler und Forscher

Ausländerinnen/Ausländer in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen sind hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeiten in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst vom Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ausgenommen und können bewilligungsfrei eine wissenschaftliche Beschäftigung aufnehmen.

Als wissenschaftliche Tätigkeiten gelten nicht

  • rein pädagogische und administrative Tätigkeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen (wie bspw. das Sammeln von Unterlagen und Forschungsergebnissen für andere),
  • künstlerische Tätigkeiten in Kustgewerbebetrieben oder bei künstlerischen Veranstaltungen, Variete-, Tanz- und Zirkusvorstellungen u. dgl., oder die Vermittlung von Künstlerinnen/Künstlern und
  • Qualitätsprüfungen und reine Labortätigkeiten ohne wissenschaftliche Anforderungen.

Weitere Informationen, wie auch zur Einreise und zum Aufenthalt für Forscherinnen/Forscher, finden sich auf der Webseite der Agentur für Bildung und Internationalisierung ( OeAD).

International anerkannte Forschende

Auch Ehe- oder eingetragene Partnerinnen/Partner und Kinder können nach Österreich mitgenommen werden. Diese sind ebenfalls vom AuslBG ausgenommen und können jede Beschäftigung bewilligungsfrei ausüben, solang die Angehörigeneigenschaft besteht. Sie erhalten eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus.

Hinweis

Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates einer AG gelten von vornherein nicht als Arbeitskräfte und fallen nicht unter das AuslBG.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft