Neue Selbstständige

Neue Selbstständige sind solche, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 22 Z 1 bis 3 und Z 5 sowie § 23 Einkommensteuergesetz) erzielen und die für diese Tätigkeiten keine Gewerbeberechtigung benötigen (z.B. eine Autorin, eine Vortragende oder ein Psychotherapeut).

Ihre betriebliche Tätigkeit üben neue Selbstständige im Rahmen eines Werkvertrages aus.

Ein Werkvertrag liegt laut Allgemeinem bürgerlichem Gesetzbuch (ABGB) dann vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. Im Gegensatz zum Arbeits- bzw. Dienstvertrag ist beim Werkvertrag das Ergebnis der Dienstleistung entscheidend. Geschuldet wird eine konkrete Leistung oder ein bestimmter Erfolg (das Werk).

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer
aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Hinweis

Auch Gesellschaften können als neue Selbstständige Werkverträge mit Auftraggebenden abschließen.

Die Merkmale der neuen Selbstständigkeit decken sich im Wesentlichen mit jenen von Werkvertragsnehmenden mit Gewerbeberechtigung:

  • persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit von der Auftraggeberin/vom Auftraggeber,
  • die Tätigkeit muss in der Regel nicht persönlich ausgeübt werden (Vertretungsrecht durch Dritte),
  • die Werkvertragsnehmenden sind nicht weisungsgebunden und
  • sie verfügen über eine unternehmerische Struktur (Büro, Betriebsmittel etc.).

Seit 1. Jänner 2008 sind neue Selbstständige in das Selbstständigenvorsorgemodell – analog der sogenannten Abfertigung neu für Arbeitnehmende – integriert. Nähere Informationen finden sich auf der Seite zur Selbstständigenvorsorge für Gewerbetreibende und neue Selbstständige.

Sozialversicherung

Neue Selbstständige haben ihre Tätigkeit selbst bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) zu melden, wenn das Jahresbruttoeinkommen den Betrag von 6.221,28 Euro für das Jahr 2024 übersteigt, und zwar innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit.

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2016 wurde bei den neuen Selbstständigen die Unterscheidung zwischen großer und kleiner Versicherungsgrenze aufgegeben. Eine Pflichtversicherung ergibt sich einheitlich dann, wenn die Einkünfte im Kalenderjahr das 12-Fache der monatlichen ASVG-Geringfügigkeitsgrenze übersteigen.

Neue Selbstständige sind nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert ( SVS). Weiters besteht eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung.

Achtung

Wer der Pflicht zur Versicherungsmeldung nicht nachkommt und rückwirkend in die Pflichtversicherung (nach Vorliegen des Steuerbescheides) einbezogen wird, wird nachträglich – zusätzlich zur Vorschreibung der Versicherungsbeiträge – mit einem Zuschlag von 9,3 Prozent belastet.

Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung

Mit 1. Jänner 2009 können Selbstständige, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) unterliegen oder
gemäß § 5 GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, auf freiwilliger Basis in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden.

Frist: Personen, die ihre selbstständige Tätigkeit erst am 1. Jänner 2009 oder später begonnen haben, können den Eintritt innerhalb von sechs Monaten ab Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt über die Möglichkeit einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung erklären. Wenn der Eintritt innerhalb von drei Monaten ab Verständigung erklärt wird, beginnt die Arbeitslosenversicherung gleichzeitig mit der Pensionsversicherung. Bei späterer Eintrittserklärung beginnt die Versicherung mit dem auf den Eintritt folgenden Monat.

Der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung muss schriftlich erklärt werden.

Steuerpflicht

Neue Selbstständige sind einkommensteuer-, jedoch nicht lohnsteuerpflichtig und müssen eine Einkommensteuererklärung (Formular E1) beim Finanzamt einreichen,

Achtung

Wird die Einkommensteuererklärung durch bspw. eine Steuerberaterin oder einen Wirtschaftstreuhänder vorgenommen, sind auch längere Fristen möglich.

Bei erstmaliger Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ist beim zuständigen Finanzamt ( BMF) eine Steuernummer zu beantragen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundesministerium für Finanzen
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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