Freie Dienstnehmer

Allgemeines

Folgende Merkmale kennzeichnen einen freien Dienstvertrag:

  • Dauerschuldverhältnis
  • Fehlen der persönlichen Abhängigkeit oder nur im eingeschränkten Ausmaß
  • Keine Weisungsgebundenheit
  • Frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens
  • Ablauf der Arbeit kann selbstständig geregelt werden und ist jederzeit änderbar
  • Die wesentlichen Betriebsmittel werden von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bereitgestellt
  • Bezahlung des Entgelts nach Arbeitsdauer, nicht nach Werk
  • Erbringung der Dienstleistung im Wesentlichen persönlich

Die Bezeichnung "Dienstvertrag" oder "freier Dienstvertrag" ist grundsätzlich unerheblich. Im Einzelfall ist immer entscheidend, wie sich das Vertragsverhältnis tatsächlich gestaltet und wie der Vertragsinhalt zwischen den einzelnen Vertragspartnern gehandhabt wird.

Grundsätzlich kann jede Leistung, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden kann, auch Inhalt eines freien Dienstvertrages sein. Es kann also lediglich im Einzelfall nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt beurteilt werden, ob ein Dienstvertrag oder ein freier Dienstvertrag vorliegt.

Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben nur einen eingeschränkten arbeitsrechtlichen Schutz. Auf freie Dienstverträge werden die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses analog angewendet. Freien Dienstnehmerinnen/freien Dienstnehmern, die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) vollversichert sind, ist ein Dienstzettel auszuhändigen, sofern kein schriftlicher Vertrag vorliegt.

Ohne entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber (Auftraggeberin/Auftraggeber) und freier Dienstnehmerin/freiem Dienstnehmer sind jedoch die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, des Urlaubsrechts, des Arbeitszeitgesetzes (insbesondere die Überstundenentlohnung), des Arbeitsruhegesetzes oder des Entgeltfortzahlungsgesetzes nicht anzuwenden.

Folglich besteht kein Anspruch auf Kollektivvertragslohn und, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf Sonderzahlungen und Urlaub.

Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer sind Mitglieder der  Arbeiterkammern und haben daher die Möglichkeit, alle Serviceeinrichtungen der Arbeiterkammern einschließlich der Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch zu nehmen.

Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer sind auch in die betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorge miteinbezogen. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Abfertigung NEU".

Sozialversicherung

Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer, die unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt sind (geringfügig Beschäftigte), sind von ihren Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Unfallversicherung anzumelden (Anmeldung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern).

Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt für das Jahr 2023 500,91 Euro (für das Jahr 2022 lag diese bei 485,85 Euro).

Tipp

Geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmerinnen/geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer können sich zusätzlich freiwillig kranken- und pensionsversichern. Der Antrag ist beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu stellen.

Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer, deren monatliches Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, müssen beim zuständigen Krankenversicherungsträger als freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer angemeldet werden. Sie sind somit unfall-, kranken- und pensionsversichert.

Bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) gelten Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung.

Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer, deren monatliches Entgelt aus einem freien Dienstverhältnis die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, unterliegen auch der Arbeitslosenversicherungspflicht und der Insolvenz-Entgeltsicherung. Sie haben daher unter den gleichen Bedingungen wie Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld ( oesterreich.gv.at) und auf Insolvenz-Entgelt. Ebenso können sie Krankengeld beziehen und einkommensabhängiges Wochengeld ( oesterreich.gv.at) erhalten.

Anträge auf Insolvenz-Entgelt sind bei der nach dem Gerichtssprengel des Insolvenzgerichtes zuständigen Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH zu stellen.

Mehrfach geringfügig beschäftigte Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer haben Anspruch auf Krankengeld und Wochengeld ( oesterreich.gv.at), sofern ihr gesamtes Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze von 500,91 Euro (für das Jahr 2023) übersteigt. Mehrfach geringfügig beschäftigte Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer unterliegen nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht und haben keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Die Pflichtversicherung endet mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses (bzw. Entgeltanspruchs).

Steuerpflicht

Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer sind einkommensteuer-, jedoch nicht lohnsteuerpflichtig, da sie wie Selbstständige behandelt werden. Für die Entrichtung der Einkommensteuer sind sie selbst verantwortlich. Die Steuerpflicht richtet sich nach dem steuerpflichtigen Jahreseinkommen. Beträgt dieses mehr als 11.693 Euro (bis 2022: 11.000 Euro), müssen die Einkünfte aus einem freien Dienstverhältnis versteuert werden.

Gibt es neben den Einkünften als freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer noch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (aus nicht selbstständiger Arbeit oder Pension), dann liegt die Grenze für das steuerfreie Jahreseinkommen bei 12.756 Euro (bis 2022: 12.000 Euro).

Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer sind Unternehmerinnen/Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 und unterliegen der Umsatzsteuer. Für sogenannte unecht umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer hat das – sofern sie nicht auf eine Regelbesteuerung ( BMF) optieren – praktisch keine bzw. nur eine geringfügige Auswirkung.

Folgende Abgaben und Steuern sind von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber für freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer zu bezahlen:

Folgende Abgaben und Steuern sind von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber für freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer nicht zu bezahlen:

  • Dienstgeberabgabe

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Finanzen
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Bewerten Sie diese Seite und geben Sie uns Tipps, wie wir sie noch besser gestalten können.