Neue Selbstständige
Allgemeines
Als Neue Selbstständige werden solche Personen bezeichnet, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 22 Z 1 bis 3 und 5 sowie § 23 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988) erzielen und die für diese Tätigkeiten keine Gewerbeberechtigung benötigen (z.B. Autorinnen/Autoren, Vortragende, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten).
Ihre betriebliche Tätigkeit üben Neue Selbstständige im Rahmen eines Werkvertrages aus.
Ein Werkvertrag liegt dann vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. Im Gegensatz zum Arbeits- bzw. Dienstvertrag ist beim Werkvertrag das Ergebnis der Dienstleistung entscheidend. Geschuldet wird das Werk (eine konkrete Leistung) oder ein bestimmter Erfolg.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Hinweis
Auch Gesellschaften können als Neue Selbstständige Werkverträge mit Auftraggeberinnen/Auftraggebern abschließen.
Die Merkmale der Neuen Selbstständigkeit decken sich im Wesentlichen mit jenen von Werkvertragsnehmerinnen/Werkvertragsnehmern mit Gewerbeberechtigung. Dies sind:
- Persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit von der Auftraggeberin/vom Auftraggeber
- Die Tätigkeit muss in der Regel nicht persönlich ausgeübt werden (Vertretungsrecht durch Dritte).
- Die Werkvertragsnehmerin/der Werkvertragsnehmer ist nicht weisungsgebunden.
- Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer verfügt über eine unternehmerische Struktur (Büro, Betriebsmittel etc.).
Der Werkvertrag zählt zu den Zielschuldverhältnissen, die mit der Erbringung des Werkes erfüllt sind. Das heißt, dass die Fertigstellung des vereinbarten Werkes oder der Eintritt des Erfolges die automatische Beendigung des Schuldverhältnisses bedeutet.
Seit 1. Jänner 2008 sind Neue Selbstständige in das Selbstständigenvorsorgemodell – analog der "Abfertigung neu" für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer – integriert. Nähere Informationen finden Sie im Kapitel "Selbstständigenvorsorge für Gewerbetreibende und Neue Selbstständige".
Sozialversicherung
Neue Selbstständige haben ihre Tätigkeit selbst bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) zu melden, wenn das Jahresbruttoeinkommen den Betrag von 6.010,92 Euro für das Jahr 2023 übersteigt.
Frist: Innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit
Hinweis
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2016 wurde bei den Neuen Selbstständigen die Differenzierung zwischen großer und kleiner Versicherungsgrenze aufgegeben. Eine Pflichtversicherung ergibt sich künftig einheitlich dann, wenn die Einkünfte im Kalenderjahr das 12-Fache der monatlichen ASVG-Geringfügigkeitsgrenze übersteigen.
Achtung
Wer der Pflicht zur Versicherungsmeldung nicht nachkommt und rückwirkend in die Pflichtversicherung (nach Vorliegen des Steuerbescheides) einbezogen wird, wird nachträglich – zusätzlich zur Vorschreibung der Versicherungsbeiträge – mit einem Zuschlag von 9,3 Prozent belastet.
Neue Selbstständige sind kranken-, pensions- und unfallversichert.
Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung
Mit 1. Jänner 2009 können Selbstständige, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) unterliegen oder gemäß § 5 GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, auf freiwilliger Basis in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden.
Frist: Personen, die ihre selbstständige Tätigkeit erst ab 1. Jänner 2009 oder später beginnen, können den Eintritt innerhalb von sechs Monaten ab Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt über die Möglichkeit einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung erklären. Wenn der Eintritt innerhalb von drei Monaten ab Verständigung erklärt wird, beginnt die Arbeitslosenversicherung gleichzeitig mit der Pensionsversicherung. Bei späterer Eintrittserklärung beginnt die Versicherung mit dem auf den Eintritt folgenden Monat.
Der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung muss schriftlich erklärt werden.
Steuerpflicht
Neue Selbstständige sind einkommensteuer-, jedoch nicht lohnsteuerpflichtig und müssen im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (Formular E1) beim Finanzamt einreichen.
Frist:
- In Papierform: bis 30. April des Folgejahres
- Mit FinanzOnline (→ BMF): bis 30. Juni des Folgejahres
Achtung
Wird die Einkommensteuererklärung durch eine Steuerberaterin/einen Steuerberater bzw. eine Wirtschaftstreuhänderin/einen Wirtschaftstreuhänder vorgenommen, sind auch längere Fristen möglich.
Bei erstmaliger Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ist beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) eine Steuernummer zu beantragen.
Weiterführende Links
- Steuerliche Veranlagung bei Einkünften aufgrund eines Werkvertrages (→ BMF)
- Beitragsrechner zur Berechnung der Beiträge aus der Pflichtversicherung (→ SVS)
- Arbeitslosenversicherung für Gewerbetreibende und Neue Selbstständige (→ SVS)
- Broschüren und Infoblätter (→ SVS)
- Information zur Pflichtversicherung (→ SVS)
Rechtsgrundlagen
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Finanzen
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft