Au-pair
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Au-pair-Kräfte sind Ausländerinnen/Ausländer (in der Regel Schülerinnen/Schüler bzw. Studentinnen/Studenten) zwischen 18 und 28 Jahren, die durch ihren Aufenthalt in Österreich ihre im Ausland erworbenen Deutschkenntnisse vertiefen und das österreichische Kultur- und Gesellschaftsleben kennenlernen möchten. Die Au-pair-Kraft wird in die Gastfamilie aufgenommen und hilft bei leichten Hausarbeiten und bei der Kinderbetreuung mit.
Au-pair-Kräfte müssen nicht durch Au-pair-Agenturen vermittelt werden. Werden die Dienste einer Au-pair-Agentur in Anspruch genommen, muss diese eine entsprechende Gewerbeberechtigung haben. Es ist ratsam, vor Inanspruchnahme der Dienste einer Au-pair-Agentur nach dieser Gewerbeberechtigung zu fragen.
Arbeitsrechtliche Grundlagen
Für die Beschäftigung von Au-pair-Kräften gilt das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das u.a. arbeitsrechtliche Ansprüche wie Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall regelt. Darüber hinaus sind auch die speziellen Regelungen im Mindestlohntarif für Au-pair-Kräfte zu beachten, wonach die Arbeitszeit inklusive Arbeitsbereitschaft höchstens 18 Stunden/Woche betragen darf.
Anzuwenden ist auch das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz: die Gastgeberin/der Gastgeber hat für die Au-pair-Kraft Beiträge für die Mitarbeitervorsorgekasse zu zahlen. Nähere Informationen über die dafür notwendigen Schritte (Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse, Abwicklung der Beitragszahlung etc.) finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" auf USP.gv.at.
Die Entlohnung der Au-pair-Kraft für ab 1. Jänner 2023 begründete Beschäftigungsverhältnisse beträgt mindestens 500,91 Euro (= monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach ASVG). Davon umfasst ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 18 Stunden inklusive Arbeitsbereitschaft für Kinderbetreuung und leichte Mithilfe im Haushalt. Bei Au-pair-Kräften aus Drittstaaten muss die Arbeitszeit 18 Wochenstunden betragen. Mit einer niedrigeren Stundenanzahl und einer entsprechend geringeren Entlohnung würden wichtige Voraussetzungen für die Gewährung der Aufenthaltsbewilligung nicht eingehalten werden.
Au-pair-Kräfte haben Anspruch auf 15 Monatsentgelte im Jahr (Urlaubssonderzahlung: zwei Monatsentgelte; Weihnachtssonderzahlung: ein Monatsentgelt). Bei kürzeren Beschäftigungsverhältnissen muss der Sonderzahlungsanspruch anteilsmäßig ausbezahlt werden.
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Au-pair-Kraft eine genaue mit Datum versehene Abrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden, das Entgelt und die Abzüge bei der Entgeltauszahlung zu übergeben.
Kranken- und Unfallversicherung
Für die Beschäftigung einer Au-pair-Kraft ist auch eine Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung (ASVG) erforderlich. Die freie Unterkunft und Verpflegung sowie die Beträge, welche die Gastfamilie für den privaten Krankenversicherungsschutz der Au-pair-Kraft sowie für deren Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet, werden jedoch nicht zum Entgelt gerechnet und sind somit beitragsfrei.
Bei einer Beschäftigung der Au-pair-Kraft unter der Geringfügigkeitsgrenze (Wert im Jahr 2023 beträgt 500,91 Euro) genügt die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse. Eine private Unfallversicherung ist kein Ersatz für die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung. Näheres dazu erfahren Sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse.
Eine Krankenversicherung kann für die Au-pair-Kraft bei einer privaten Versicherungsanstalt abgeschlossen werden. Eine im Ausland abgeschlossene Krankenversicherung ist nur dann ausreichend, wenn diese auch in Österreich leistungspflichtig ist.
Au-pair-Kräfte aus Drittstaaten erhalten nur dann eine "Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (→ oesterreich.gv.at)", wenn sie über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und auch in Österreich leistungspflichtig ist.
Voraussetzungen
Aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen
Au-pair-Kräfte aus EU-/ EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz
Au-pair-Kräfte aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz sind zur Niederlassung in Österreich berechtigt und benötigen keinen Aufenthaltstitel. Sie müssen jedoch spätestens vier Monate nach der Einreise eine Anmeldebescheinigung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde beantragen.
Au-pair-Kräfte aus Drittstaaten
Drittstaatsangehörige benötigen einen Aufenthaltstitel in Form einer "Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (→ oesterreich.gv.at)" für die gesamte Dauer der Au-pair-Tätigkeit.
Für die Beantragung der Aufenthaltsbewilligung ist bereits eine Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice (AMS) erforderlich.
Beschäftigungsrechtliche Voraussetzungen
Au-pair-Kräfte aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz benötigen keine arbeitsmarktbehördliche Berechtigung, um in Österreich selbstständig oder unselbstständig zu arbeiten.
Au-pair-Kräfte aus Drittstaaten
Au-pair-Kräfte sind vom Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ausgenommen, wenn
- die Gastfamilie das Au-pair-Verhältnis der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit angezeigt hat und
- das Arbeitsmarktservice darüber eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat.
Anzeigebestätigung für Au-pair Kräfte
Eine Anzeigebestätigung wird ausgestellt werden, wenn
- die Au-pair-Kraft mindestens 18 und höchstens 28 Jahre alt ist,
- im Falle der Vermittlung eine dazu berechtigte Agentur eingeschaltet wurde,
- die Au-pair-Kraft innerhalb der letzten fünf Jahre nicht länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und
- gewährleistet ist, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit einem Au-pair-Verhältnis entsprechen, d.h.
- die Au-pair-Kraft soll durch ihren Österreichaufenthalt Land und Leute kennenlernen und die im Heimatland erworbenen Sprachkenntnisse mithilfe der Gastfamilie vertiefen,
- sie wird in die Hausgemeinschaft der Gastfamilie (wenigstens eine Erziehungsberechtigte/ein Erziehungsberechtigter mit Kind) aufgenommen und soll bei leichten Hausarbeiten einschließlich der Kinderbetreuung mithelfen und
- muss ein Mindestmaß an Deutschkenntnissen (Schulunterricht oder ein Semester Studium oder Sprachlehrgang) schon vor dem Antritt der Beschäftigung durch ein entsprechendes Schulzeugnis oder eine sonstige Bestätigung in deutscher oder englischer Übersetzung nachweisen können und ihre Sprachkenntnisse im Zusammenleben mit der Gastfamilie weiter vertiefen.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird kein Au-pair-Verhältnis angenommen und die Anzeige nicht bestätigt.
Auf der Seite des Arbeitsmarktservice steht der Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung zum Download zur Verfügung. Um die Anzeige möglichst rasch beantworten zu können, wäre dem Arbeitsmarktservice eine Ausfertigung des von beiden Vertragspartnern unterfertigten Au-pair-Vertrages beizulegen. Ein Mustervertrag steht ebenfalls auf der Webseite des Arbeitsmarktservice zum Download bereit.
Die Anzeigebestätigung gilt zunächst für sechs Monate und kann unter bestimmten Voraussetzungen um weitere sechs Monate verlängert werden.
Verlängerung der Anzeigebestätigung
Die Anzeigebestätigung kann um maximal sechs Monate verlängert werden, wenn die wesentlichen Kriterien des Au-pair-Verhältnisses weiter vorliegen und der Au-pair-Kraft während der ersten sechs Monate der Erwerb von Deutschkenntnissen ermöglicht wurde. Als Nachweis dafür gelten Deutschkurse einschlägiger Bildungseinrichtungen (einschließlich solcher für Erwachsenenbildung).
Die Verlängerung ist möglichst vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Anzeigebestätigung zu beantragen. Die Anzeigebestätigung soll von der Gastfamilie aufbewahrt und zur Einsicht bereitgehalten werden.
Au-pair-Kräfte sind nicht zum regulären Arbeitsmarkt zugelassen und erwerben nach Beendigung ihrer Au-pair-Tätigkeit weder einen Anspruch auf eine weitere Arbeitsberechtigung noch das Recht auf freien Arbeitsmarktzugang. Auch die Gastfamilie hat keinen Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung der Au-pair-Kraft.
Zuständige Stelle
Für die Kranken- und Unfallversicherung: Die Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)
Für aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten von Angehörigen der EU bzw. des EWR oder der Schweiz:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Graz: der Landeshauptmann
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
Für aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten von Drittstaatsangehörigen:
- Für die Antragstellung:
- Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
- Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Hinweis
Bestimmte Personengruppen (→ oesterreich.gv.at) sind berechtigt, den Antrag im Inland bei der für die Erteilung des Aufenthaltstitels zuständigen Niederlassungsbehörde zu stellen.
- Für die Erteilung des Aufenthaltstitels
- Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der Fremden/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat In Wien:
- Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der Fremden/des Fremden örtlich zuständig ist:
Für die Anzeige: Das Arbeitsmarktservice (→ AMS)
Erforderliche Unterlagen
Anzeige durch die Gastfamilie
- Au-pair-Verhältnis – Anzeige
- Au-pair-Mustervertrag, in dem die wesentlichen Rahmenbedingungen des Au-pair-Verhältnisses für beide Seiten festgelegt sind
Zusätzliche Informationen
Auf der Seite des Arbeitsmarktservice (AMS) steht der Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung durch das AMS zum Download zur Verfügung.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz
- Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
Zum Formular
- Kranken- und Unfallversicherung:
- Aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten von Angehörigen der EU bzw. des EWR oder der Schweiz:
- Formulare und Erklärungen befinden sich auf der Website des BMI.
- Aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten von Drittstaatsangehörigen:
- Formulare und Erklärungen befinden sich auf der Website des BMI.
- Au-pair-Mustervertrag
- Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung (AMS)
- Bundesministerium für Inneres
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft