Berechtigungen ausländischer Arbeitskräfte, die für Arbeitgeber relevant sind

Folgende Berechtigungen sind für Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte relevant.

Unbeschränkter Arbeitsmarktzugang:

  • Rot-Weiß-Rot-Karte plus
  • Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
  • Aufenthaltstitel-Familienangehöriger
  • Aufenthaltsberechtigung plus
  • Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV"
  • Befreiungsschein (§ 4c Ausländerbeschäftigungsgesetz)

Beschränkter Arbeitsmarktzugang:

  • Rot-Weiß-Rot – Karte (RWR-Karte)
  • Blaue Karte EU
  • Niederlassungsbewilligung – Künstler
  • Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
  • Niederlassungsbewilligung –Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
  • Niederlassungsbewilligung-Forscher
  • Aufenthaltsbewilligung ICT
  • Aufenthaltsbewilligung mobile ICT

Sonstiges:

  • Aufenthaltsbewilligung Student (nur mit Beschäftigungsbewilligung)
  • Aufenthaltsbewilligung Schüler (nur mit Beschäftigungsbewilligung)
  • Saisonarbeitskräfte mit entsprechendem Visum (nur mit Beschäftigungsbewilligung)
  • Anzeigebestätigungen (z.B. für Au-pair Kräfte, Volontärinnen/Volontäre, Ferial- bzw. Berufspraktikantinnen/Ferial- bzw. Berufspraktikanten etc.)

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

Letzte Aktualisierung: 17. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft