Bürger aus EU-/EWR-Staaten
Achtung
EU-/EWR-Bürgerinnen/-Bürger bzw. Schweizerinnen/Schweizer müssen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Niederlassung in Österreich die Ausstellung einer "Anmeldebescheinigung" bei der jeweils zuständigen österreichischen Fremdenbehörde beantragen.
Informationen zum gemeinschaftlichen Niederlassungsrecht finden sich auf der Website → oesterreich.gv.at im Kapitel "Aufenthalt in Österreich (→ oesterreich.gv.at)".
Nähere Informationen finden Sie auf dem Migrationsportal der österreichischen Bundesregierung.
Formular
Ausnahmebestätigung nach § 3 Abs 8
Weiterführende Links
- → Migrationsplattform
- Informationen für ausländische Arbeitskräfte sowie für deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (→ AMS)
- Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (→ AMS)
Rechtsgrundlagen
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft