Bürger aus EU-/EWR-Staaten

Beschäftigung von Bürgern aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten

Bürgerinnen/Bürger aus den EU-Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein haben freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und benötigen daher keine arbeitsmarktbehördliche Berechtigung zur Arbeitsaufnahme (sie genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit). Das gilt auch für Arbeitskräfte aus der Schweiz (EU-Schweiz-Personenfreizügigkeitsabkommen).

Auch die sie begleitenden oder ihnen nachziehenden

  • Ehegatten oder eingetragenen Partner,
  • eigenen Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind (Kinder, Enkelkinder) und über dieses Alter hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, und
  • eigenen Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird (Eltern, Großeltern)

haben – ungeachtet der Staatsangehörigkeit – freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, den sie sich vom Arbeitsmarktservice (AMS) bestätigen lassen können. Verwenden Sie zur Antragstellung das Formular "Ausnahmebestätigung nach § 3 Abs 8".

Achtung

EU-/EWR-Bürgerinnen/-Bürger bzw. Schweizerinnen/Schweizer müssen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Niederlassung in Österreich die Ausstellung einer "Anmeldebescheinigung" bei der jeweils zuständigen österreichischen Fremdenbehörde beantragen.

Informationen zum gemeinschaftlichen Niederlassungsrecht finden sich auf der Website → oesterreich.gv.at im Kapitel "Aufenthalt in Österreich (→ oesterreich.gv.at)".

Nähere Informationen finden Sie auf dem Migrationsportal der österreichischen Bundesregierung.

Formular

Ausnahmebestätigung nach § 3 Abs 8

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

Letzte Aktualisierung: 17. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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