Unternehmensinterner Transfer von Führungskräften, Spezialisten und Trainees ("ICT" und "mobile ICT")
Unternehmensinterner Transfer
Schlüsselarbeitskräfte, die innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe von ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber vorübergehend in einer Niederlassung in Österreich beschäftigt werden sollen, können eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Die Aufenthaltsbewilligung berechtigt zum Aufenthalt und zur Arbeitsaufnahme.
Hinweis
Für ein Unternehmen, das Arbeitskräfteüberlassung oder Arbeitsvermittlung betreibt, ist ein unternehmensinterner Transfer nicht möglich.
Schlüsselarbeitskräfte sind:
- Führungskräfte: Leiterinnen/Leiter der Niederlassung oder einer Abteilung der Niederlassung
- Spezialistinnen/Spezialisten: Facharbeiterinnen/Facharbeiter mit unerlässlichen Spezialkenntnissen für die Niederlassung und hohem Qualifikationsniveau oder spezifischen technischen Kenntnissen
- Trainees: Hochschulabsolventinnen/Hochschulabsolventen, deren berufliche Entwicklung gefördert wird oder die sich branchenspezifisch, technisch oder methodisch fortbilden
Voraussetzungen sind
- eine vorübergehende Beschäftigung im Unternehmen von mindestens neun Monaten bzw. mindestens sechs Monaten für Trainees vor dem Transfer,
- die Vorlage eines Arbeitsvertrags, der auch die Erforderlichkeit des vorübergehenden Transfers belegt sowie
- der Nachweis, dass das Unternehmen eine echte Geschäftstätigkeit ausübt.
Transfer direkt aus einem Drittstaat nach Österreich
Die transferierten Schlüsselarbeitskräfte erhalten eine Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmerin/transferierter Arbeitnehmer ("ICT"), die für längstens drei Jahre bzw. längstens ein Jahr für Trainees ausgestellt wird.
Transfer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich ("mobile ICT")
Jene transferierten Schlüsselarbeitskräfte, die bereits einen Aufenthaltstitel "ICT" eines anderen EU-Staates besitzen und länger als 90 Tage in Österreich tätig sein sollen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung als mobile unternehmensintern transferierte Arbeitnehmerin/mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (langfristige "mobile ICT").
Dauert die Tätigkeit nicht mehr als 90 Tage, gelten die Regelungen für die Betriebsentsendung durch Unternehmen aus dem EWR (kurzfristige "mobile ICT"). Als kurzfristige "mobile ICT" wird kein eigener österreichischer Aufenthaltstitel benötigt.
Antrag für eine Aufenthaltsbewilligung
Der Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Schlüsselkräfte und deren Familienangehörige ist von den transferierten Schlüsselarbeitskräften persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) (Botschaft oder Konsulat) des Heimatstaates bzw. des Staates, in dem sie niedergelassen sind, oder von der Inhaberin/dem Inhaber der österreichischen Niederlassung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Landeshauptmann bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) zu beantragen. Gemeinsam mit dem Antrag ist auch eine Arbeitgebererklärung vorzulegen.
Sollten die ICT visumfrei nach Österreich einreisen dürfen, können sie den Antrag auch direkt bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Landeshauptmann bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) stellen.
Der Antrag wird von der zuständigen Aufenthaltsbehörde an die für den Betriebssitz der aufnehmenden Niederlassung zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) weitergeleitet. Diese erstellt ein Gutachten über das Vorliegen der arbeitsmarktrelevanten Voraussetzungen. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, übermittelt das AMS der Aufenthaltsbehörde eine Bestätigung und diese stellt die Aufenthaltsbewilligung aus, sofern die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen (→ oesterreich.gv.at) (wie Krankenversicherungsschutz usw.) erfüllt sind. Wird dem Antrag stattgegeben, so teilt dies die Vertretungsbehörde mit.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Geburtsurkunde oder ein entsprechendes von Österreich anerkanntes Dokument
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45x35 mm)
- Nachweis über eine Krankenversicherung, die alle Risiken abdeckt (Pflichtversicherung oder eine entsprechende Versicherungspolizze)
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Versicherungsleistungen, Nachweis über Pensions-, Renten oder sonstige Versicherungsleistungen, Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
Für den Transfer aus einem Drittstaat direkt nach Österreich zusätzlich:
- Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass die transferierte Person nach Beendigung ihres unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist
- Nachweis über ausreichende Vorbeschäftigungszeiten im Unternehmen oder der Unternehmensgruppe
- Für Trainees ein Traineevertrag sowie der Nachweis eines Hochschulabschlusses
- Für Spezialistinnen/Spezialisten der Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation und Erfahrung durch Nachweis des Abschlusses einer Hochschule, Fachhochschule oder sonstiger fachlich besonders anerkannten Ausbildung sowie Dienstzeugnis und Arbeitsbestätigung
- Für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag
- Gegebenenfalls ein Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf
- Ein Firmenbuchauszug, der darlegt, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet
Für den Transfer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich (langfristige "mobile ICT") zusätzlich:
- Gültiger Aufenthaltstitel "ICT" eines anderen Mitgliedstaates
- Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass die/der Drittstaatsangehörige nach Beendigung ihres unternehmensinternen Transfers/seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist
- Für Trainees ein Traineevertrag
- Für Spezialistinnen/Spezialisten der Nachweis der Funktion als Spezialistin/Spezialist durch den Arbeitsvertrag
- Für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag
- Gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf
- Firmenbuchauszug, der darlegt, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet
Familienangehörige
Familienangehörige (Ehegattin/Ehegatte, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner, minderjährige ledige Kinder) von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmerin/transferierter Arbeitnehmer ("ICT" und "mobile ICT") können eine Beschäftigung aufnehmen, wenn sie eine Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit dem Vermerk "Unselbständige Erwerbstätigkeit" besitzen. Voraussetzung dafür ist ein verbindliches Arbeitsplatzangebot einer österreichischen Arbeitgeberin/eines österreichischen Arbeitgebers.
Kosten
- Gebühr: 100 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Weiterführende Links
- Aufenthaltsbewilligung für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (→ Migrationsplattform)
- Transfer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich ("mobile ICT") (→ Migrationsplattform)
- Liste der Visumspflichten (→ BMI)
Zum Formular
Formulare und Erklärungen befinden sich auf der Website des BMI.
Rechtsgrundlagen
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- EU-Richtlinie 2014/66/EU
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft