Auskunftspflicht gegenüber dem Versicherungsträger

Allgemeine Informationen

Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben folgende Personen Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen:

  • die Versicherten sowie die Zahlungs-(Leistungs-)Empfängerinnen/
    Zahlungs-(Leistungs-)Empfänger,
  • die Dienstgeberinnen/Dienstgeber bzw. die sonstigen meldepflichtigen Personen und Stellen,
  • Personen, die Entgelt (Geld- bzw. Sachbezüge) leisten oder geleistet haben, unabhängig davon,
    ob die Empfängerin/der Empfänger als Dienstnehmerin/Dienstnehmer tätig war oder nicht,
  • im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs 3 oder § 36 Abs 2 ASVG auch die Bevollmächtigten.

Fristen

Der Auskunftsverpflichtung ist binnen 14 Tagen nachzukommen.

Zuständige Stelle

Die Auskünfte sind an den anfragenden Versicherungsträger zu erteilen.

Verfahrensablauf

Auf gesonderte Anfrage des Versicherungsträgers sind sämtliche Auskünfte über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen.

Erforderliche Unterlagen

Unterlagen können vom Versicherungsträger zu Dokumentationszwecken verlangt werden.

Zusätzliche Informationen

Werden Auskünfte nicht oder falsch erteilt, liegt eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahndende Ordnungswidrigkeit vor.

Die Versicherungsträger sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.

Rechtsgrundlagen

§ 42 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger