Änderungsmeldung

Allgemeine Informationen

Während des Bestandes der Pflichtversicherung ist von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, die nicht von der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) umfasst ist, zu melden.

Betroffene Unternehmen

Jede Dienstgeberin/jeder Dienstgeber

Voraussetzungen

Meldung zur Pflichtversicherung

Fristen

Während des Bestandes der Pflichtversicherung ist von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, die nicht von der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) umfasst ist, innerhalb von sieben Tagen zu melden.

Zuständige Stelle

Die Änderungsmeldung ist an den zuständigen Krankenversicherungsträger (→ SV) zu übermitteln.

Verfahrensablauf

Die Änderungsmeldung gilt nur dann als erstattet, wenn sie mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) in den vom Dachverband der österreichischen Sozialversicherung festgelegten einheitlichen Datensätzen an den Krankenversicherungsträger übermittelt wird.

Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform, mittels E-Mail oder telefonisch, gelten als nicht erstattet.

Meldungen von natürlichen Personen im Rahmen von Privathaushalten außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung sind ordnungsgemäß erstattet, wenn

  • die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teils der Datenfernübertragungseinrichtung (Computer, Bildschirm, Tastatur, Modem, Leitungsweg) für längere Zeit technisch ausgeschlossen war und deshalb nicht innerhalb der Meldefrist hätte erstattet werden können.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Zusätzliche Informationen

Besonderheit: Kommt es zu einem Wechsel zwischen Vollversicherung und Teilversicherung in der Unfallversicherung, ist der/dem Versicherten unverzüglich eine Abschrift der Änderungsmeldung auszuhändigen.

Für Adressänderungen ist eine eigene Meldung vorgesehen.

Sanktionen: Liegt ein Meldeverstoß vor, können Verzugszinsen bzw. Säumniszuschläge angelastet werden. Bei Ordnungswidrigkeiten drohen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen.

Rechtsgrundlagen

§§ 34, 41 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Zum Formular

Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA (→ ÖGK) bzw. Ihrer Lohnverrechnungssoftware integriert.

Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, ELDA (→ ÖGK) und viele weitere Online-Service mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Weitere Servicestellen

Ombudsstelle des jeweiligen Krankenversicherungsträgers (→ SV)

Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

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