Anmeldung Dienstnehmer
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Jede beschäftigte Person (Voll- und Teilversicherte) ist durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Zu den betroffenen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern zählen Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter, unabhängig davon, ob sie geringfügig, fallweise oder befristet beschäftigt sind. Bei der Sozialversicherung anzumelden sind auch freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.
Betroffene Unternehmen
Jede Dienstgeberin/jeder Dienstgeber
Voraussetzungen
- die Dienstgeberin/der Dienstgeber verfügt über eine Beitragskontonummer; diese ist bei Bedarf einmalig (anlässlich der ersten Dienstnehmerin/des ersten Dienstnehmers) und kostenlos beim zuständigen Krankenversicherungsträger in der Regel über ein Online-Formular (→ ÖGK) anzufordern (keine Unterlagen erforderlich)
- die/der Versicherte verfügt über eine Versicherungsnummer (→ ÖGK) bzw. diese wird spätestens im Zuge der Anmeldung angefordert
Fristen
Jede beschäftigte Person (Voll- und Teilversicherte) ist durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Wurde eine Vor-Ort-Anmeldung erstattet, ist eine elektronische Anmeldung binnen sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.
Zuständige Stelle
Die Anmeldung hat beim zuständigen Krankenversicherungsträger (→ SV) zu erfolgen.
Verfahrensablauf
Die Anmeldung gilt nur dann als erstattet, wenn sie mittels ELDA (→ ÖGK) in den vom Dachverband der österreichischen Sozialversicherung festgelegten einheitlichen Datensätzen an den Krankenversicherungsträger übermittelt wird.
Folgende Daten sind bekanntzugeben:
- Daten der Dienstgeberin/des Dienstgebers (Beitragskontonummer etc.)
- Namen der/des Beschäftigten
- Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum der jeweiligen Person
- Tag der Beschäftigungsaufnahme
- Versicherungsumfang (Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung)
- Beschäftigungsbereich (Arbeiterin/Arbeiter, Angestellte/Angestellter etc.)
- Beginn der betrieblichen Vorsorge
- ob ein freier Dienstvertrag vorliegt
Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform, mittels E-Mail oder telefonisch, gelten grundsätzlich als nicht erstattet.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Zusätzliche Informationen
Besonderheit: Eine Abschrift der vollständigen Anmeldung ist der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer unverzüglich auszuhändigen.
Sanktionen: Liegt ein Meldeverstoß vor, können Beitragszuschläge oder Säumniszuschläge angelastet werden. Bei Ordnungswidrigkeiten drohen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen.
Storno: Erfolgte eine Anmeldung zu Unrecht, weil beispielsweise die Beschäftigung wider Erwarten nicht aufgenommen wurde oder ein anderer Krankenversicherungsträger zuständig ist, ist die bereits erstattete Meldung zu stornieren.
Weiterführende Links
- Häufig gestellte Fragen: Dienstgeber (→ ÖGK)
- CHECKLISTE: Erstmals Dienstgeberin bzw. Dienstgeber (→ ÖGK)
- Anlaufstelle zur gewerkschaftlichen Unterstützung UNDOKumentiert Arbeitender (→ UNDOK)
Rechtsgrundlagen
§§ 33, 41 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Zum Formular
Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA (→ ÖGK) bzw. Ihrer Lohnverrechnungssoftware integriert.
Anforderung einer Beitragskontonummer
Authentifizierung und Signatur
Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, ELDA (→ ÖGK) und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Ratgeber zur USP-Registrierung. Wie Unternehmerinnen/Unternehmer durch die einmalige Registrierung im USP mit Hilfe eines einzigen Zugangs verschiedene Services der Sozialversicherung nutzen können, wird in einem kurzen Film (→ YouTube) erklärt.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Weitere Servicestellen
ELDA Competence Center (→ ÖGK)
Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger