Anmeldung Dienstnehmer

Allgemeine Informationen

Jede beschäftigte Person (Voll- und Teilversicherte) ist durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Zu den betroffenen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern zählen Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter, unabhängig davon, ob sie geringfügig, fallweise oder befristet beschäftigt sind. Bei der Sozialversicherung anzumelden sind auch freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

Betroffene Unternehmen

Jede Dienstgeberin/jeder Dienstgeber

Voraussetzungen

  • die Dienstgeberin/der Dienstgeber verfügt über eine Beitragskontonummer; diese ist bei Bedarf einmalig (anlässlich der ersten Dienstnehmerin/des ersten Dienstnehmers) und kostenlos beim zuständigen Krankenversicherungsträger in der Regel über ein Online-Formular (→ ÖGK) anzufordern (keine Unterlagen erforderlich)
  • die/der Versicherte verfügt über eine Versicherungsnummer (→ ÖGK) bzw. diese wird spätestens im Zuge der Anmeldung angefordert

Fristen

Jede beschäftigte Person (Voll- und Teilversicherte) ist durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Wurde eine Vor-Ort-Anmeldung erstattet, ist eine elektronische Anmeldung binnen sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.

Zuständige Stelle

Die Anmeldung hat beim zuständigen Krankenversicherungsträger (→ SV) zu erfolgen.

Verfahrensablauf

Die Anmeldung gilt nur dann als erstattet, wenn sie mittels ELDA (→ ÖGK) in den vom Dachverband der österreichischen Sozialversicherung festgelegten einheitlichen Datensätzen an den Krankenversicherungsträger übermittelt wird.

Folgende Daten sind bekanntzugeben:

  • Daten der Dienstgeberin/des Dienstgebers (Beitragskontonummer etc.)
  • Namen der/des Beschäftigten
  • Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum der jeweiligen Person
  • Tag der Beschäftigungsaufnahme
  • Versicherungsumfang (Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung)
  • Beschäftigungsbereich (Arbeiterin/Arbeiter, Angestellte/Angestellter etc.)
  • Beginn der betrieblichen Vorsorge
  • ob ein freier Dienstvertrag vorliegt

Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform, mittels E-Mail oder telefonisch, gelten grundsätzlich als nicht erstattet.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Zusätzliche Informationen

Besonderheit: Eine Abschrift der vollständigen Anmeldung ist der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer unverzüglich auszuhändigen.

Sanktionen: Liegt ein Meldeverstoß vor, können Beitragszuschläge oder Säumniszuschläge angelastet werden. Bei Ordnungswidrigkeiten drohen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen.

Storno: Erfolgte eine Anmeldung zu Unrecht, weil beispielsweise die Beschäftigung wider Erwarten nicht aufgenommen wurde oder ein anderer Krankenversicherungsträger zuständig ist, ist die bereits erstattete Meldung zu stornieren.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 33, 41 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Zum Formular

Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA (→ ÖGK) bzw. Ihrer Lohnverrechnungssoftware integriert.

Anforderung einer Beitragskontonummer

Authentifizierung und Signatur

Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, ELDA (→ ÖGK) und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Ratgeber zur USP-Registrierung. Wie Unternehmerinnen/Unternehmer durch die einmalige Registrierung im USP mit Hilfe eines einzigen Zugangs verschiedene Services der Sozialversicherung nutzen können, wird in einem kurzen Film (→ YouTube) erklärt.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Weitere Servicestellen

ELDA Competence Center (→ ÖGK)

Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

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