Teuerungsprämie und Sachzuwendungen für die Belegschaft
Geschenke an die Belegschaft sind steuer- und beitragsfrei. Zusätzlich kann eine Teuerungsprämie ausbezahlt werden.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter freuen sich in der Weihnachtszeit über kleine Aufmerksamkeiten wie Geschenkkörbe oder Gutscheine. Damit diese Geschenke steuer- und beitragsfrei bleiben, müssen ein paar Dinge beachtet werden. Für 2022 und 2023 gibt es außerdem die Möglichkeit, eine steuer- und beitragsfreie Teuerungsprämie bar auszubezahlen.
Teuerungsprämie
Für die Kalenderjahre 2022 und 2023 sind Prämien, die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber ihrer Belegschaft aufgrund der Teuerung zusätzlich gewähren bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei. Davon sind 2.000 Euro pro Jahr generell steuer- und beitragsfrei. Um die restlichen 1.000 Euro ausschöpfen zu können, bedarf es einer lohngestaltenden Vorschrift. Das ist z.B. der Kollektivvertrag oder eine innerbetriebliche Prämie, die allen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern ausbezahlt wird.

Voraussetzungen für steuer- und beitragsfreie Weihnachtsgeschenke
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Geschenke an die Belegschaft dürfen nicht in Bargeld abgelöst werden können, da Bargeldzuwendungen immer eine Steuer- und Beitragspflicht auslösen. Die Geschenke müssen Sachzuwendungen sein. Das sind beispielsweise Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können.
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Es dürfen jährlich maximal 186 Euro pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter für Geschenke ausgegeben werden.
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Geschenke dürfen keine individuelle Entlohnung darstellen, sondern müssen als generelle Zuwendung den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern aus einem bestimmten Anlass (z.B. Weihnachten) überreicht werden.
Hinweis
Geschenke an die Belegschaft können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Hingegen sind Weihnachtsgeschenke an Kundinnen/Kunden nur als Betriebsausgabe absetzbar, wenn sie eine Werbewirkung entfalten.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion