Weihnachtsfeier, Sachzuwendungen und Teuerungsprämie für die Belegschaft

Die Kosten für die Weihnachtsfeier und Geschenke an die Belegschaft sind steuer- und beitragsfrei. Eine Teuerungsprämie kann ausbezahlt werden.

In der Adventzeit steht die Weihnachtsfeier an. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter freuen sich auch über kleine Aufmerksamkeiten wie Geschenkkörbe oder Gutscheine. Damit diese Geschenke steuer- und beitragsfrei bleiben, müssen ein paar Dinge beachtet werden. Für 2023 gibt es außerdem wie schon im vergangenen Jahr die Möglichkeit, eine steuer- und beitragsfreie Teuerungsprämie bar auszubezahlen.

Weihnachtsfeier

Die Weihnachtsfeier ist eine Betriebsveranstaltung. Die Teilnahme an dieser ist freiwillig. Die Kosten für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen sind mit höchstens 365 Euro jährlich pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter steuer- und beitragsfrei. Die 365 Euro sind auch dann steuer- und beitragsfrei, wenn mehr Geld pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter ausgegeben wurde.

Personen klatschen sich in die Hände, Siegesicons werden dargestellt

Voraussetzungen für steuer- und beitragsfreie Weihnachtsgeschenke

  • Es dürfen jährlich maximal 186 Euro pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter für Geschenke ausgegeben werden.

  • Geschenke an die Belegschaft dürfen nicht in Bargeld abgelöst werden, da Bargeldzuwendungen immer eine Steuer- und Beitragspflicht auslösen. Die Geschenke müssen Sachzuwendungen (z.B. Gutscheine, ohne Barablöse) sein.

  • Geschenke dürfen keine individuelle Entlohnung darstellen, sondern müssen als generelle Zuwendung den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern aus einem bestimmten Anlass (z.B. Weihnachten) überreicht werden.

Hinweis

Geschenke an die Belegschaft können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Hingegen sind Weihnachtsgeschenke an Kundinnen/Kunden nur als Betriebsausgabe absetzbar, wenn sie eine Werbewirkung entfalten.

Für das Kalenderjahr 2023 ist eine Prämie, die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber ihrer Belegschaft aufgrund der Teuerung zusätzlich gewähren, bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei. Davon sind 2.000 Euro pro Jahr generell steuer- und beitragsfrei. Um die restlichen 1.000 Euro ausschöpfen zu können, bedarf es einer lohngestaltenden Vorschrift. Das ist z.B. der Kollektivvertrag oder eine innerbetriebliche Prämie, die allen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern ausbezahlt wird.

Letzte Aktualisierung: 7. Dezember 2023

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion