Neu am USP: Hinweisgebersystem in Unternehmen
Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen bis 17. Dezember 2023 ein internes Hinweisgebersystem einrichten.
Personen, die Missstände oder illegale Vorgänge im Unternehmen aufdecken möchten, haben oft berufliche Konsequenzen zu befürchten. Um dem entgegenzuwirken hat die EU den Schutz dieser Personen in der sogenannten Whistleblower-Richtlinie beschlossen. In Österreich wurde die Richtlinie mit dem HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) umgesetzt. Sie verpflichtet Unternehmen unter anderem dazu ein Hinweisgebersystem einzurichten.
Das dient dem Schutz von Personen (Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern), die fragwürdige Arbeitsweisen (z.B. Rechtsverletzungen) innerhalb ihres Berufsumfeldes mitbekommen. Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber können daher z.B. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer aber auch Praktikantinnen/Praktikanten.
Hinweis
Einzelunternehmen sind von den Regelungen nicht betroffen.
Das Hinweisgebersystem
Unternehmen müssen ein internes Hinweisgebersystem einrichten, wenn sie mehr als 50 Personen beschäftigen. Bereits bestehende Hinweisgebersysteme müssen an die Anforderungen des HSchG angepasst werden. Das Meldesystem muss so eingerichtet sein, dass Hinweise mündlich oder schriftlich abgegeben werden können.
Innerhalb von drei Monaten muss eine Rückmeldung an die Hinweisgeberin/den Hinweisgeber erfolgen. Darin muss mitgeteilt werden, welche Maßnahmen eingeleitet werden bzw. worden sind und gegebenenfalls, weshalb der Hinweis nicht weiterverfolgt wird.
Verwaltungsstrafen
Das HschG enthält außerdem Verwaltungsstrafen bis zu 20.000 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro) für Personen, die z.B. Hinweisgebende behindern oder durch mutwillige Verfahren unter Druck setzen.
Tipp
Nähere Informationen zum Hinweisgeberschutz befinden sich am USP.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion