Von der Idee zum eigenen Unternehmen: Teil 5 – Gewerbeberechtigung

Teil 5 der Selbstständigkeitsreihe beschäftigt sich mit freien und reglementierten Gewerben sowie der Gewerbeanmeldung.

Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer, juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften die ein Gewerbe ausüben wollen, brauchen eine Gewerbeberechtigung. Dabei wird zwischen freien und reglementierten Gewerben unterschieden. Für reglementierte Gewerbe (z.B. Bäckerei, Fußpflege, Unternehmensberatung) wird ein Befähigungsnachweis benötigt. Dieser kann durch eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/einen gewerberechtlichen Geschäftsführer erbracht werden.

Bei bestimmten gesetzlich festgelegten Tätigkeiten, wie zum Beispiel Land- und Forstwirtschaft, Bergbau, Privatunterricht oder den freiberufliche Tätigkeiten, bedarf es keiner Gewerbeberechtigung. Es gelten eigene Vorschriften.

Tipp

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Wie komme ich zu einer Gewerbeberechtigung?

Eine Gewerbeberechtigung erlangt man durch die "Gewerbeanmeldung" bei der Gewerbebehörde. Die Anmeldung funktioniert persönlich, schriftlich oder elektronisch (GISA). Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer und Einpersonen-GmbH können ihr Gewerbe im Zuge der eGründung am USP ebenfalls elektronisch anmelden.

Das Gewerbe kann bereits ab dem Tag der Anmeldung ausgeübt werden. Davon ausgenommen sind sogenannte § 95-Gewerbe (z.B. Elektrotechnik, Reisbüros) und das Rauchfangkehrergewerbe. Diese dürfen erst mit einem rechtskräftigen Bescheid der Behörde ausgeübt werden.

Nach der Gewerbeanmeldung wird die Person im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) eingetragen und erhält innerhalb von drei Monaten einen GISA-Auszug, den sie als Bescheinigung für ihre Gewerbeberechtigung vorlegen kann.

Letzte Aktualisierung: 16. Dezember 2022

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion