Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Sachsteuer auf inländischen Grundbesitz. Sie wird aufgrund bundesgesetzlicher Regelung (Grundsteuergesetz 1955) von den Gemeinden eingehoben, denen der Ertrag dieser Steuer auch zur Gänze zukommt.

Es wird zwischen Grundsteuer

  • A: für land- und forstwirtschaftliches Vermögen
    und
  • B: für Grundvermögen unterschieden.

Durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert legt das Finanzamt Österreich den Grundsteuermessbetrag fest. Der Grundsteuermessbetrag wird dann vom Finanzamt an die Gemeinden übermittelt. Die Gemeinden wenden Hebesätze an, um den Jahresbetrag der Grundsteuer zu berechnen. Sie sind nach dem Finanzausgleichsgesetz ermächtigt, bei der Steuerfestsetzung einen einheitlichen Hebesatz von bis zu 500 Prozent auf den Grundsteuermessbetrag anzuwenden.

Die Grundsteuer wird, sofern sie 75 Euro im Jahr übersteigt, in vier Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eingehoben. Beträge bis 75 Euro sind einmal jährlich zum 15. Mai zu entrichten.

Beispiel

Grundsteuermessbetrag von 50 Euro mal 500 Prozent Hebesatz ergibt 250 Euro an jährlicher Grundsteuer, die in vier Teilbeträgen zu entrichten ist.

Steuerschuldnerin/Steuerschuldner der Grundsteuer ist die Eigentümerin/der Eigentümer des Grundbesitzes. Die Grundsteuer kann jedoch als Teil der Betriebskosten eines Hauses an Mieterinnen/Mieter (anteilig) weiterverrechnet werden.

Grundsteuerbefreiungen

Dauernde Grundsteuerbefreiungen

Über das Vorliegen dauernder Grundsteuerbefreiungen entscheidet das Finanzamt Österreich. Befreiungen im Sinne der §§ 2 bis 8 des Grundsteuergesetzes sind beispielsweise für öffentliche Verkehrswege, fließende Gewässer und für Grundstücke von Gebietskörperschaften, die dem öffentlichen Dienst oder Gebrauch dienen, vorgesehen.

Zeitlich begrenzte Grundsteuerbefreiungen

In einigen Bundesländern können aufgrund von Landesgesetzen zeitliche begrenzte Grundsteuerbefreiungen insbesonders für neu geschaffene (geförderte) Wohnobjekte von den Gemeinden gewährt werden. Der diesbezügliche Antrag ist an die jeweils zuständige Gemeinde zu richten. Nähere Auskünfte erteilt das Gemeindeamt.

Weiterführende Links

Immobilien und Grundstücke ( BMF)

Rechtsgrundlagen

Grundsteuergesetz (GrStG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

Bewerten Sie diese Seite und geben Sie uns Tipps, wie wir sie noch besser gestalten können.