Flugabgabe

Allgemeines

Die Flugabgabe wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2011 eingeführt und ist im Flugabgabegesetz (FlugAbgG) geregelt. Die aktuelle Fassung trat am 1. September 2020 in Kraft. Sie erfasst Abflüge von Passagierinnen/Passagieren von einem österreichischen Flughafen und ist von der Luftfahrzeughalterin/vom Luftfahrzeughalter beim Finanzamt Österreich zu entrichten.

Gegenstand der Abgabe

Der Flugabgabe unterliegt der Abflug einer Passagierin/eines Passagiers von einem österreichischen Flughafen mit einem motorisierten Luftfahrzeug. Ein Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hierfür erforderlichen Einrichtungen verfügt (derzeit betrifft dies die Flughäfen Wien, Salzburg, Linz, Innsbruck, Klagenfurt, Graz).

Befreiungen

Folgende Abflüge sind von der Flugabgabe befreit:

  • Der Abflug von Passagierinnen/Passagieren, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen.
  • Der Abflug von Personen, die zur Flugbesatzung gehören oder die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden.
  • Der Abflug zu Ausbildungszwecken oder zum Zweck des Absprunges mit einem Fallschirm.
  • Der Abflug ausschließlich zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken.
  • Der Abflug von Transit- und Transferpassagierinnen/Transit- und Transferpassagieren nach einer Zwischenlandung auf einem inländischen Flughafen, die zu einer planmäßigen Unterbrechung der Flugreise der Passagierin/des Passagiers von weniger als 24 Stunden geführt hat.
  • Der Abflug nach einer nicht planmäßigen Landung.
  • Der Abflug von Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis einschließlich 2.000 Kilogramm.
  • Der Abflug von staatlichen Luftfahrzeugen im Sinne des Art. 3 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949.

Steuersätze

Seit dem 1. September 2020 gelten folgende Sätze:

  • 12 Euro pro Passagierin/Passagier
  • 30 Euro pro Passagierin/Passagier für Flüge mit einer Entfernung von weniger als 350 km

Die Abgabe für Kurzstreckenflüge versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer. Unterliegt die Beförderung einer Passagierin/eines Passagiers auf einem Flug der Umsatzsteuer (Inlandsflug), dann ist in den Beträgen von 12 Euro bzw. 30 Euro die Umsatzsteuer (Steuersatz 13 Prozent) enthalten; die Flugabgabe selbst beträgt somit 10,62 Euro bzw. 26,55 Euro, die Umsatzsteuer 1,38 Euro bzw. 3,45 Euro.

Abgabenschuldner

Abgabenschuldnerin/Abgabenschuldner ist die Luftfahrzeughalterin/der Luftfahrzeughalter, die/der den Abflug durchführt. Der Flugplatzhalter des inländischen Flughafens, von dem aus der Abflug erfolgt, haftet für die Abgabe.

Entstehen der Abgabenschuld

Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Abflug erfolgt ist.

Registrierung der Luftfahrzeughalter

Die Luftfahrzeughalterin/der Luftfahrzeughalter hat spätestens bis zur Durchführung des ersten Abfluges von einem österreichischen Flughafen beim Finanzamt Österreich einen Antrag auf Registrierung (Formular Flug 9) zu stellen.

Bestellung eines Fiskalvertreters

Eine Luftfahrzeughalterin/ein Luftfahrzeughalter, die/der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, darf einen Fiskalvertreter beauftragen.

Eine Luftfahrzeughalterin/ein Luftfahrzeughalter, die/der weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, ist verpflichtet, vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, einen Fiskalvertreter zu beauftragen und dessen Daten dem FAÖ mitzuteilen.

Fiskalvertreter können sein

  • Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder,Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Notarinnen/Notare, Unternehmerin/Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG), jeweils mit Sitz oder Wohnsitz in Österreich,
  • Internationale Verbände von Flugunternehmen, die mit einer inländischen Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind, wenn sie in der Lage sind, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen.

Aufgaben eines Fiskalvertreters

Die Fiskalvertreterin/der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflichten der/des von ihr/ihm Vertretenen zu erfüllen, ist berechtigt, die der/dem Vertretenen zustehenden Rechte wahrzunehmen und haftet für die Abgabe. Die Fiskalvertreterin/der Fiskalvertreter muss auch Zustellungsbevollmächtigte/Zustellungsbevollmächtigter sein.

Abgabenerhebung

Die Abgabenschuldnerin/der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung beim Finanzamt Österreich einzureichen und die Abgabe zu entrichten. Die Einreichung der Anmeldung hat elektronisch über FinanzOnline ( BMF) zu erfolgen.

Die Abgabenschuldnerin/der Abgabenschuldner hat bis zum 31. März jeden Jahres eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt Österreich elektronisch zu übermitteln.

Durchführung ausschließlich abgabenbefreiter Abflüge

Luftfahrzeughalterinnen/Luftfahrzeughalter, die ausschließlich Abflüge durchführen, für die keine Abgabenschuld entsteht, sind von der Registrierung, Bestellung einer Fiskalvertreterin/eines Fiskalvertreters, Führung von Aufzeichnungen, Anmeldung bzw. Entrichtung der Abgabe befreit.

Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten der Luftfahrzeughalter

Die Luftfahrzeughalterin/der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, im Flugabgabegesetz näher geregelte

  • elektronische Aufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache zu führen;
  • Daten für einen Kalendermonat zusammengefasst spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats elektronisch (über FinanzOnline) an das Finanzamt Österreich zu übermitteln;
  • Daten für einen Kalendermonat zusammengefasst spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, folgenden Kalendermonats der Halterin/dem Halter des inländischen Flughafens, von dem aus im betreffenden Zeitraum die jeweiligen Abflüge durchgeführt wurden, zu übermitteln. Diese Übermittlung erfolgt nicht über FinanzOnline. 

Pflichten der Flugplatzhalter

Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, dem Finanzamt spätestens bis zum 15. Tag des zweiten auf den Kalendermonat, in dem der Abflug erfolgt ist, folgenden Kalendermonats alle erforderlichen Daten gemäß § 11 FlugAbgG zu übermitteln, damit die Flugabgabe ordnungsgemäß erhoben und überprüft werden kann. Auch wenn er nicht selbst Abgabenschuldner ist, hat er organisatorisch mitzuwirken, damit die Abgabe korrekt festgestellt werden kann und relevante Daten auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden können.

Kontakt

Das Finanzamt Österreich ( BMF)

Weiterführende Links

Weitere Informationen im Bereich E-Government

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Flugabgabe – Antrag/Änderung der Registrierung (Luftfahrzeughalter) gemäß § 9 Flugabgabegesetz (FlugAbgG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2026

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen