Motorbezogene Versicherungssteuer

Steuergegenstand

Zusammen mit der Haftpflichtversicherungsprämie muss für Krafträder (z.B. Krafträder über 100 cm3), Personen- und Kombinationskraftwagen sowie für alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht unter 3,5 Tonnen (z.B. leichte Nutzfahrzeuge), ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren, die sogenannte "motorbezogene Versicherungssteuer" bezahlt werden, welche in Folge von der Versicherungsanstalt an das Finanzamt abgeführt wird.

Für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt oder die als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind, ist Kraftfahrzeugsteuer beim Finanzamt zu entrichten.

Nähere Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer finden sich auf USP.gv.at.

Berechnung

Die motorbezogene Versicherungssteuer besteht aus einem festen Betrag, der zusätzlich zur Versicherungssteuer eingehoben wird. Die Höhe der motorbezogenen Versicherungssteuer hängt von der Art des jeweils versicherten Kraftfahrzeuges, dem Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung sowie vom Zeitraum, für den das Versicherungsentgelt entrichtet wird, ab.

Für Personen- und Kombinationskraftwagen, die erstmalig nach dem 30. September 2020 zugelassen werden und für die ein CO2-Emissionswert nach dem WLTP-Prüfverfahren ermittelt wurde, berechnet sich die Steuer nach der Leistung (kW) des Verbrennungsmotors und den CO2-Emissionen.

Für Kräfträder, die erstmalig nach dem 30. September 2020 zugelassen werden und für die ein CO2-Emissionswert nach dem WMTC-Prüfverfahren ermittelt wurde, berechnet sich die Steuer nach dem Hubraum und den CO2-Emissionen.

In allen anderen Fällen (erstmalige Zulassung vor dem 1. Oktober 2020 bzw. kein WLTP- bzw. WMTC-Wert ermittelt) sowie für alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, wie Klein-Lkw (N1), Wohnmobile der Aufbauart "SA" mit Basisfahrzeug der Klasse N aber auch Quads, richtet sich die Höhe der motorbezogenen Versicherungssteuer ausschließlich nach der Leistung (kW) des Verbrennungsmotors bzw. nach dem Hubraum.

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird für jedes Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ermittelt. Beginnt oder endet das Versicherungsverhältnis – z.B. im Zuge der Abmeldung eines Kfz anlässlich einer Übersiedlung ins Ausland – während eines Kalendermonats, ist die motorbezogene Versicherungssteuer nur anteilig zu entrichten. Der Monat ist hierbei mit 30 Tagen anzusetzen.

Befreiungen

Für Kraftfahrzeuge, die vorwiegend für die persönliche Fortbewegung von Menschen mit Behinderungen verwendet werden, ist eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer ( oesterreich.gv.at) vorgesehen. Ebenso sind Kraftfahrzeuge mit Überstellungs- oder Probefahrtkennzeichen sowie Kraftfahrzeuge für die gewerbliche Personenbeförderung von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Invalidenkraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen hinterlegt werden, und Kraftfahrzeuge, die aufgrund ihres Antriebs (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen, sind ebenfalls von der Steuerpflicht ausgenommen.

Im Bereich der Krafträder, sind jene, deren Hubraum 100 cm³ nicht übersteigt, von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit (z.B. Mopeds).

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Versicherungssteuergesetz (VersStG)

Letzte Aktualisierung: 1. Juni 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

Bewerten Sie diese Seite und geben Sie uns Tipps, wie wir sie noch besser gestalten können.