Erdgasabgabe

Allgemeine Informationen

Erdgas, das im Steuergebiet geliefert oder im Steuergebiet verbraucht wird, unterliegt der Erdgasabgabe. Die Abgabe ist selbst zu berechnen und beim für die Erhebung der Umsatzsteuer der Abgabenschuldnerin/des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt anzumelden.

Steuergegenstand

Erdgas im Sinne des Erdgasabgabegesetzes ist Erdgas (in gasförmigem Zustand) der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Die Erweiterung des Steuergegenstands um erneuerbares Gas, gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und (sonstigen) Wasserstoff ist vorgesehen, erfolgt allerdings unter dem Vorbehalt der vollständigen Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilferechtlicher, Verpflichtungen und ist vorerst noch nicht anwendbar.

Tatbestand (Steuerbarer Vorgang)

Der Erdgasabgabe unterliegen

  • die Lieferung von Erdgas im Steuergebiet, ausgenommen die Lieferung an Erdgasunternehmen und sonstige Wiederverkäufer zur Weiterlieferung,
  • der Verbrauch von Erdgas durch Erdgasunternehmen im Steuergebiet sowie
  • der Verbrauch von selbst hergestelltem oder nach Österreich verbrachtem Erdgas im Steuergebiet.

Die Lieferung gilt jeweils an dem Ort als ausgeführt, an dem die Empfängerin/der Empfänger über das Erdgas verfügen kann. Steuergebiet ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz in Tirol und Mittelberg in Vorarlberg.

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe ist die im Steuergebiet gelieferte oder im Steuergebiet verbrauchte Menge an Erdgas in Kubikmeter (m3). Die Messung der Kubikmeter (m3) erfolgt bei einer Temperatur von 0°C und einem Druck von 1,01325 bar (Normkubikmeter).

Höhe der Abgabe

Die Abgabe beträgt 0,066 Euro je m3. Für Wasserstoff beträgt die Abgabe 0,021 Euro je m3. Für Vorgänge im Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis 31. Dezember 2024 beträgt die Abgabe 0,01196 Euro anstelle von 0,066 Euro je m3 und für Wasserstoff 0,0038 Euro anstelle von 0,021 Euro je m3.

Abgabenbefreiung

Von der Erdgasabgabe befreit ist

  • Erdgas, das zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet wird,
  • Erdgas, das für den Transport und die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird,
  • nachweislich versteuertes Erdgas, das nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen oder als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird,
  • nachweislich versteuertes Erdgas, soweit es zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird,
  • nachweislich versteuerter Wasserstoff, der weder als Treibstoff noch zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird.

Die Anwendbarkeit einer Steuerbefreiung für erneuerbare Gase, einschließlich erneuerbaren Wasserstoff, sowie für gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, unvermischt oder zu Erdgas beigemischt, ist bis zur Erfüllung noch ausstehender beihilferechtlicher Verpflichtungen ausgesetzt. Nähere Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Begünstigung sollen durch Verordnung geregelt werden.

Vergütung

Wird Erdgas zur Erzeugung von elektrischer Energie oder für andere Zwecke als zur Verwendung als Treibstoff, zur Herstellung von Treibstoffen, zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen (d.h. nichtenergetisch) verwendet, wird auf Antrag die Erdgasabgabe an diejenige/denjenigen vergütet, die/der das Erdgas verwendet. Anträge auf Vergütung oder Erstattung sind nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres beim für die Erhebung der USt der Verwenderin/des Verwenders zuständigen Finanzamt zu stellen.

Energieabgabenvergütung

Energieintensive Produktionsbetriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, können unter bestimmten Bedingungen einen Teil der an den Energielieferer bezahlten Energieabgaben (Elektrizitätsabgabe, Erdgasabgabe, Kohleabgabe, Mineralölsteuer) vom Finanzamt vergütet bekommen (Energieabgabenvergütung).

Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten

Die Abgabenschuldnerin/der Abgabenschuldner wie auch die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen die gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas ersichtlich ist. Spätestens in der Jahresabrechnung ist die Abgabenschuldnerin/der Abgabenschuldner sowie die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber verpflichtet, der Empfängerin/dem Empfänger die Erdgasabgabe offen auszuweisen. Die Empfängerin/der Empfänger der Lieferung des Erdgases hat der Abgabenschuldnerin/dem Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiberin/dem Netzbetreiber die weiterverrechnete Erdgasabgabe zu ersetzen.

Abgabenschuldner

Grundsätzlich hat die Lieferantin/der Lieferant des Erdgases die Abgabe zu entrichten. Im Falle des Verbrauchs von Erdgas durch Erdgasunternehmen bzw. des Verbrauchs von selbst hergestelltem oder nach Österreich verbrachtem Erdgas ist die Verbraucherin/der Verbraucher Abgabenschuldner.

Wird bei der Lieferung im Steuergebiet oder der Verbringung in das Steuergebiet das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) gegen Entgelt verwendet, so hat die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber, aus deren/dessen Leitungsnetz das Erdgas von der Empfängerin/dem Empfänger der Lieferung oder von der Verbraucherin/dem Verbraucher entnommen wird, die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Erdgasabgabe als Haftende/r auf Rechnung der Abgabenschuldnerin/des Abgabenschuldners zu entrichten.

Abgabenerklärungspflicht

Die Abgabenschuldnerin/der Abgabenschuldner bzw. die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber, aus deren/dessen Netz das Erdgas entnommen wird, hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monats die Abgabe für die im Kalendermonat gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas selbst zu berechnen und zu entrichten. Die Abgabenschuldnerin/der Abgabenschuldner sowie die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber sind weiters verpflichtet, bis zum 30. Juni eines jeden Jahres dem Finanzamt ( BMF) eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln.

Zuständige Stelle

Die Abfuhr und Veranlagung der Erdgasabgabe erfolgt beim für die Erhebung der Umsatzsteuer der Abgabenschuldnerin/des Abgabenschuldners bzw. der Netzbetreiberin/des Netzbetreibers zuständigen Finanzamt ( BMF).

Rechtsgrundlagen

Formulare

Letzte Aktualisierung: 17. Oktober 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen