Kohleabgabe

Allgemeine Informationen

Der Kohleabgabe unterliegen die Lieferung und der Verbrauch von Kohle im Steuergebiet. Die Abgabe ist selbst zu berechnen und beim für die Erhebung der Umsatzsteuer der Abgabenschuldnerin/des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt anzumelden.

Steuergegenstand

Der Kohleabgabe unterliegen Waren der folgenden Positionen der Kombinierten Nomenklatur:

  • 2701 (Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnlich aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe),
  • 2702 (Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat),
  • 2704 (Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle),
  • 2713 (Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien) und
  • 2714 (Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein)

Tatbestand (Steuerbarer Vorgang)

Kohle, die

  • im Steuergebiet geliefert oder
  • ins Steuergebiet selbst verbracht und dort verbraucht wird

unterliegt der Kohleabgabe.

Gleiches gilt für den Verbrauch von Kohle durch Kohlehändlerinnen/Kohlehändler oder -erzeugerinnen/-erzeuger.

Nicht steuerbar ist die Lieferung von Kohle an Kohlehändlerinnen/Kohlehändler zur Weiterlieferung.

Abgabenbefreiungen

Von der Kohleabgabe befreit ist:

  • Kohle, die zur Erzeugung von Koks verwendet wird.
  • Kohle, die für die Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird. (Die aus Kohle erzeugte Energie unterliegt aber der Elektrizitätsabgabe).
  • Kohle, die nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen oder als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird (nichtenergetische Verwendung).

Wird Kohle zur Erzeugung von elektrischer Energie oder zur nichtenergetischen Verwendung verbraucht, ist die Steuerbefreiung auf Antrag im Wege einer Vergütung an diejenige/denjenigen, die/der die Kohle verwendet, vorgesehen.

Höhe der Abgabe

Die Kohleabgabe beträgt 0,05 Euro je kg.

Energieabgabenvergütung

Energieintensive Produktionsbetriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, können unter bestimmten Bedingungen einen Teil der an den Energielieferer bezahlten Energieabgaben (Elektrizitätsabgabe, Erdgasabgabe, Kohleabgabe, Mineralölsteuer) vom Finanzamt vergütet bekommen (Energieabgabenvergütung).

Abgabenschuldner

Wird die Kohle durch eine Kohlehändlerin/einen Kohlehändler oder Kohleerzeugerin/Kohleerzeuger geliefert, dann schuldet die Lieferantin/der Lieferant die Abgabe. Wird die Kohle von der Kohlehändlerin/vom Kohlehändler, Kohleerzeugerin/Kohleerzeuger oder auch von der Importeurin/vom Importeur selbst verbraucht, dann ist die jeweilige Verbraucherin/der jeweilige Verbraucher Abgabenschuldnerin/Abgabenschuldner.

Liefert eine ausländische Lieferantin/ein ausländischer Lieferant einer inländischen Empfängerin/einem inländischen Empfänger Kohle, die nicht zur Weiterlieferung bestimmt ist, im Steuergebiet (z.B. an ihren/seinen Wohnsitz), unterliegt der Vorgang der Kohleabgabe, wo die Empfängerin/der Empfänger über die Kohle verfügen kann. Die ausländische Lieferantin/der ausländische Lieferant schuldet die Kohleabgabe, die inländische Empfängerin/der inländische Empfänger der Kohlelieferung haftet in einem solchen Fall jedoch für die Entrichtung der Kohleabgabe.

Abgabenerklärungspflicht

Die Kohleabgabe ist von der Abgabenschuldnerin/vom Abgabenschuldner bis zum 15. des auf den Kalendermonat der Lieferung, des Verbrauchs oder der Weiterlieferung zweitfolgenden Monats selbst zu berechnen und zu entrichten. Beträge unter 50 Euro sind nicht zu entrichten, jedoch in die Jahreserklärung einzubeziehen.

Die Kohleabgabe wird jahresweise veranlagt. Veranlagungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr, wobei die Jahresabgabenerklärung aber immer bis zum 30. Juni des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen ist.

Zuständige Stelle

Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer der Abgabenschuldnerin/des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt ( BMF).

Rechtsgrundlagen

Formulare

Letzte Aktualisierung: 17. Oktober 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen