Werbeabgabe

Allgemeine Informationen

Für die entgeltliche Erbringung von Werbeleistungen durch eine Werbeleisterin/einen Werbeleister im Inland muss Werbeabgabe bezahlt werden.

Werbeleistung, d.h. Werbung, ist die besondere Anpreisung der Vorzüge von am Markt angebotenen Leistungen, die auf eine direkte oder indirekte Werbewirkung abzielen.

Die Werbung muss im Inland erfolgen bzw. bei Werbungen aus dem Ausland für das Inland bestimmt sein. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.

Eigenwerbung ist nicht steuerpflichtig.

Als Werbeleistung (Werbung) gilt

  • Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes. Dazu gehören auch:
    • Werbeeinschaltungen im Druckwerk selbst ("abgedruckte Werbeanzeige")
    • Einheften von Werbebeilagen in Druckwerken
    • Aufkleben von Werbebeilagen auf dem Druckwerk
    • jedwede andere Form der Beilage einer Werbung zum Druckwerk (bloßes Einlegen, gemeinsame Versendung oder Abgabe)
  • Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen
    • im Zuge eines geschlossenen Werbeblocks
    • als Einschub während anderer Sendeleistungen
    • im Wege einer Patronanz-Sendung (z.B. "diese Sendung widmete Ihnen")
    • bei entgeltlichem Product-Placement
  • Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften (z.B. Gebäudeflächen, Fahrzeuge, Plakatständer, Fahnen, Transparente, Projektionen)

Steuersatz

Die Werbeabgabe beträgt 5 Prozent der Bemessungsgrundlage.

Bemessungsgrundlage

Der Abgabenberechnung liegt das Entgelt im Sinne des § 4 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) zugrunde, welches die Übernehmerin/der Übernehmer des Auftrages der Auftraggeberin/dem Auftraggeber in Rechnung stellt. Die Werbeabgabe ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage.

Unternehmerinnen/Unternehmer, die ihre Umsätze nach § 17 UStG berechnen (Ist-Besteuerung), errechnen die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten.

Betroffene Unternehmen

Werbeleister sind

  • Die Verlegerinnen/die Verleger von Printmedien im Sinne des Mediengesetzes (insb. Zeitungsverlage)
  • Die Betreiberinnen/die Betreiber von Medien im Bereich von Hörfunk und Fernsehen (insb. ORF, Privatsender)
  • Personen und Institutionen, die Flächen und Räume zur Verbreitung von Werbebotschaften zur Verfügung stellen ("Vermieterinnen/Vermieter" von Plakatflächen, Transparenten u.ä.)

Keine Werbeleisterinnen/Werbeleister sind Unternehmerinnen/Unternehmer, die bloß die Besorgung einer Werbeleistung bei einer Werbeleisterin/einem Werbeleister übernehmen (insb. Werbeagenturen).

Abgabenschuldner

Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die abgabenpflichtige Leistung erbracht wird. Abgabenschuldnerin/Abgabenschuldner ist diejenige/derjenige, die/der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Werbeleistung hat. Die Abgabenschuldnerin/der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruchs zu entrichten, sobald die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum 10.000 Euro erreicht.

Bagatellgrenze

Solange in einem Veranlagungszeitraum (siehe dazu den Abschnitt "Verfahrensablauf") die Summe der abgabepflichtigen Entgelte für Werbeleistungen 10.000 Euro nicht erreicht, sind diese Werbeleistungen von der Werbeabgabe befreit. Die Verpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung entfällt, wenn die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum 10.000 Euro nicht erreicht.

Zuständige Stelle

Das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer der Abgabenschuldnerin/des Abgabenschuldners zuständig ist.

Verfahrensablauf

Führt eine Abgabenschuldnerin/ein Abgabenschuldner erstmals die Werbeabgabe ab, ist insofern eine Vorab-Meldung an das Finanzamt erforderlich, als dass der Status am Abgabenkonto der Abgabenschuldnerin/des Abgabenschuldners kein WA-Signal enthält.

Die Abgabenschuldnerin/der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Werbeabgabe veranlagt. Drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat die Abgabenschuldnerin/der Abgabenschuldner auf elektronischem Wege eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Arten der Werbeleistungen und die darauf entfallenden Entgelte aufzunehmen.

Unternehmerinnen/Unternehmer, die ihre Umsätze nach § 17 UStG berechnen (Ist-Besteuerung), errechnen die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten.

Erforderliche Unterlagen

Unternehmerinnen/Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die übernommenen Werbeleistungen, die Auftraggeberinnen/Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe führen.

Rechtsgrundlagen

Werbeabgabegesetz 2000

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Zum Formular

Für Ihre Abgabenerklärung oder Ihren Antrag gegenüber dem zuständigen Finanzamt verwenden Sie bitte die Formulare aus der Formulardatenbank ( BMF) des Bundesministeriums für Finanzen.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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