Freiwillige europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Transformation von Unternehmen hin zu nachhaltigeren und klimafreundlicheren Geschäftsmodellen ist ein zentrales Anliegen in Zeiten des Klimawandels und der globalen Umweltkrisen.

Neben verpflichtenden Regularien, wie der EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), können Unternehmen auch freiwillige Instrumente, wie die EMAS-Verordnung, den klimaaktiv Pakt bzw. das Österreichische Umweltzeichen anwenden.

Die aktuelle Rechtsgrundlage für das Umweltmanagement- und Audit-System (EMAS) bildet die EU-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, auch EMAS III genannt.

EMAS unterstützt sowohl Unternehmen als auch andere Organisationen, die mithilfe eines standardisierten Umweltmanagementsystems (UMS) nachhaltiger wirtschaften möchten. In dem UMS sind eine kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung und eine Umweltberichterstattung verpflichtend vorgeschrieben.

Österreich gehört hinsichtlich der Beteiligung an EMAS mit insgesamt 283 Organisationen und 1.500 Standorten zu den führenden EU-Mitgliedstaaten. Nach den ebenfalls bevölkerungsreichen Mitgliedstaaten Italien und Spanien rangiert Österreich bei der absoluten Zahl registrierter Organisationen in Europa an der vierten Stelle (Stand: November 2024).

Die EU-Richtlinie 2022/2464 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) sieht eine stufenweise Informationspflicht für große und kapitalmarktorientierte Unternehmen vor:

  1. Die erste Stufe betrifft die sogenannten PIEs (Public Interest Entities). Das sind kapitalmarktorientierte Unternehmen mit über 500 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern. Dies betrifft derzeit knapp 100 Unternehmen in Österreich. Diese Gruppe war bereits im Jahr 2025 für das Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtig.
  2. In der zweiten Stufe war geplant, die Berichtspflicht auf ca. 480 Mutterunternehmen und 1.500 mitbetroffene Unternehmen, in Summe also 2.000 Unternehmen, auszudehnen.
  3. Die dritte Stufe umfasst schließlich kapitalmarktorientierte KMU. Das betrifft in Österreich lediglich eine Handvoll Unternehmen.

Die konkreten Berichtsanforderungen werden in Nachhaltigkeitsberichtsstandards, den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), definiert. Unternehmen haben Angaben zu Umwelt, sozialen Themen und Aspekten der Unternehmensführung zu tätigen. Die Berichterstattung umfasst aber auch Angaben zu Risiken und Chancen sowie zu den ökologischen und sozialen Auswirkungen in der Liefer- und Wertschöpfungskette. Die Umweltstandards (ESRS E1 bis E5) orientieren sich inhaltlich an den Zielen der EU-Taxonomie-Verordnung 2020/852. Die CSRD sieht eine verbindliche externe Prüfung der berichteten Nachhaltigkeitsinformationen vor.

Der klimaaktiv Pakt wird von den zuständigen Bundesministerien für Klimaschutz, Energie und Mobilität finanziert und gesteuert. Er richtet sich an Großbetriebe, die ihre Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 50 Prozent reduzieren wollen.

Paktunternehmen engagieren sich in den Bereichen Energiesparen, Energieeffizienz, erneuerbare Energien, Mobilität, nachhaltige Rohstoffe und Bewusstseinsbildung. Es nehmen derzeit zwölf Großbetriebe aktiv am klimaaktiv Pakt teil.

Durch den Vorschlag der Europäischen Kommission im Zuge des Omnibus-Pakets könnte sich der Anwenderkreis der CSRD EU-weit um bis zu 80 Prozent reduzieren. Das neue zu erfüllende Kriterium von mindestens 1.000 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern fällt hinter den Anwendungsbereich der vorigen Richtlinie, der NFRD (Non Financial Reporting Directive 2014/95/EU), zurück. Für Österreich hieße das, dass von mehr als 2.000 Unternehmen, die aktuell von der Berichtspflicht betroffen sind, nur noch 120 Unternehmen übrigbleiben würden.

Der Vorschlag der Europäischen Kommission sieht auch Erleichterungen für KMU vor, die häufig indirekt von den Berichtspflichten ihrer Kundinnen/Kunden und Banken betroffen sind. Ein sogenannter Value Chain Cap soll klare Grenzen für Nachhaltigkeitsinformationen, die CSRD-berichtspflichtige Unternehmen in ihrer vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette von KMU einfordern dürfen, definieren.

Gemäß Kommissionsvorschlag steht allen Betrieben, die aus der verpflichtenden Berichterstattung gemäß CSRD herausfallen, eine freiwillige Berichterstattung gemäß einem noch zu entwickelnden Standard offen. Hierzu soll es einen delegierten Rechtsakt geben. Dieser Rechtsakt soll als Basis den bisherigen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung von Klein- und Mittelunternehmen heranziehen (VSME – Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs – freiwilliger Nachhaltigkeitsberichtsstandard für nicht börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen). Aufgrund der großen Schnittmenge zwischen dem derzeitigen VSME-Standard und EMAS im Umweltbereich sind positive Auswirkungen für EMAS erwartbar. Die vorgeschriebene Prüfung der Umweltdaten bei EMAS erhöht außerdem die Verlässlichkeit der Umweltdaten entlang der Wertschöpfungskette.

Durch die bevorstehende nationale Umsetzung bestehender EU-Gesetzgebungen (z.B. Industrieemissionsrichtlinie 2024/1785 und Energieeffizienzrichtlinie 2023/1791) werden zusätzliche positive Impulse für EMAS erwartet, da durch diese Rechtsakte bei der Erfüllung bestimmter Kriterien Umweltmanagementsysteme verpflichtend vorgeschrieben werden. Dies könnte zu einer Erhöhung der Zahl der registrierten EMAS-Organisationen führen und damit den Beitrag der Unternehmen zur Transformation vergrößern.

Seit dem Jahr 1999 wird die jährliche Umweltmanagement-Konferenz (vormals EMAS-Konferenz) veranstaltet. Ein Höhepunkt der jährlichen Konferenz ist die Verleihung der Umweltmanagement-Preise, die für die besten Umwelterklärungen sowie für die besten Maßnahmen im Umwelt- und Klimaschutz vergeben werden. Aus den Einreichungen zum Umweltmanagement-Preis ist ersichtlich, dass die Qualität der eingereichten Umwelterklärungen einen hohen Standard erreicht hat. Somit kann der Preis als Gradmesser für die Entwicklung der Umweltberichterstattung in Österreich herangezogen werden.

Das zuständige Ministerium hat verschiedene Workshopreihen eingerichtet, um EMAS bekannter zu machen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere der Erfahrungsaustausch für EMAS-Organisationen zu nennen. Der Erfahrungsaustausch wird jährlich an drei unterschiedlichen Standorten in Österreich mit unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen durchgeführt.

Eine weitere wichtige Veranstaltungsreihe ist "EMAS gemeinsam umsetzen". Diese Veranstaltungsreihe ermöglicht durch die Beteiligung der regionalen Programme einen kostengünstigen Einstieg in EMAS.

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Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 16. Juli 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft