Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist ein zentraler Bestandteil der Unternehmensverantwortung. Sie dient dazu, die Auswirkungen eines Unternehmens auf Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft transparent zu machen. 

Ziel ist es, Nachhaltigkeitsaspekte auf eine Stufe mit der Finanzberichterstattung zu stellen. Investorinnen/Investoren, Geschäftspartnerinnen/Geschäftspartnern und der breiten Öffentlichkeit sollen verlässliche Informationen bereitgestellt werden. Eine umfassende Nachhaltigkeitsberichterstattung hilft Unternehmen

  • Chancen und Risiken im Bereich Nachhaltigkeit besser zu steuern,
  • Vertrauen bei Stakeholderinnen/Stakeholdern und Investorinnen/Investoren zu schaffen,
  • rechtliche Anforderungen und EU-weite Standards zu erfüllen und
  • Wettbewerbsfähigkeit und langfristige Wertschöpfung zu sichern.

Die EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD), welche durch die Omnibus I-Richtlinie geändert wurde, sieht nunmehr eine Informationspflicht für bestimmte große Unternehmen vor.

Durch die Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting StandardsESRS) wird sichergestellt, dass Unternehmen vergleichbare und verlässliche Informationen liefern. Damit trägt die Nachhaltigkeitsberichterstattung entscheidend zur Förderung nachhaltigen Wirtschaftens bei.

Von der CSRD betroffene Unternehmen müssen ebenso die Nachhaltigkeitskennzahlen der EU-Taxonomie-Verordnung berichten. Die EU-weit gültige Taxonomie legt fest, welche Wirtschaftsaktivitäten als nachhaltig klassifiziert werden können.

Jahr 2014: Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (Non-Financial Reporting DirectiveNFRD):

  • Berichtspflicht für große Unternehmen von öffentlichem Interesse (über 500 Beschäftigte)
  • Berichterstattung zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, Menschenrechten und Korruptionsbekämpfung
  • Keine einheitlichen Standards, verschiedene Frameworks waren zulässig
  • Mit der EU-Taxonomie-Verordnung 2020/852 wurde zusätzlich die Taxonomieberichterstattung verpflichtend.

Jahr 2022: Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting DirectiveCSRD)

  • Ersetzt die NFRD-Richtlinie.
  • Es werden Unternehmen zu einer umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Sie soll Transparenz schaffen und Nachhaltigkeitsaspekte auf eine Stufe mit der Finanzberichterstattung heben.
  • Die ESRS sind verpflichtend.
  • Verpflichtende externe Prüfung der Berichte durch unabhängige Stellen. Diese Prüfung muss durch eine akkreditierte und unabhängige Prüf- oder Zertifizierungsstelle erfolgen.
  • Die Veröffentlichung der Nachhaltigkeitsberichterstattung muss elektronisch erfolgen, um eine automatische Verarbeitung zu ermöglichen.
  • Die Nachhaltigkeitsinformationen müssen im Lagebericht des Geschäftsberichts integriert und spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres veröffentlicht werden.

Jahr 2026: Omnibus I-Richtlinie

  • Es werden Berichts-, Sorgfalts- und Nachhaltigkeitspflichten für Unternehmen vereinfacht.
  • Verkleinerung des Anwendungsbereichs der CSRD-Richtlinie: Börsennotierte KMUs unterliegen nicht mehr der Berichtspflicht. Ab dem Geschäftsjahr 2027 unterliegen nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettojahresumsatz von mehr als 450 Millionen Euro der Berichtspflicht nach CSRD-Vorgaben (bestimmte Übergangsregelungen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2026).
  • Die Nachhaltigkeitsinformationen, die CSRD-berichtspflichtige Unternehmen in ihrer vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette einfordern dürfen, werden klar begrenzt (Value Chain Gap). Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten müssen nunmehr lediglich den VSME-Standard erfüllen, welcher einen reduzierten Berichtsumfang vorsieht.
Unternehmenstyp
(gemäß Omnibus I)
erstmalige Berichtlegung
(gemäß Omnibus I)
große Unternehmen (mindestens 1.000 Beschäftigte und 450 Millionen Euro Nettojahresumsatz)ab dem Jahr 2028 (über das Berichtsjahr 2027)
Unternehmen, die keinen oder nur einen der beiden Schwellenwerte überschreitennicht betroffen (freiwillige Berichterstattung kann Transparenz erhöhen, Investoren ansprechen und auf zukünftige Regulierung vorbereiten)
Übersicht CSRD-Berichtspflicht gemäß Omnibus I

Die unionsrechtlichen Vorgaben wurden durch das Nachhaltigkeitsberichterstattungsgesetz (NaBeG) teilweise (insbesondere im Hinblick auf den Value Chain Gap) auf nationaler Ebene vorausschauend abgedeckt und in das Unternehmensgesetzbuch (UGB) integriert. Derzeit bestehen Übergangsregelungen für große Unternehmen von öffentlichem Interesse, welche bereits nach der NFRD-Richtlinie berichtspflichtig waren. Eine umfassende Umsetzung der Berichtspflichten steht noch aus.

  • Die Nachhaltigkeitsberichterstattung folgt klaren Vorgaben, die durch die CSRD und die ESRS geregelt sind.
  • Unternehmen müssen darlegen, wie Nachhaltigkeitsaspekte ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie beeinflussen und welche Ziele und Maßnahmen sie verfolgen. Dabei müssen die Unternehmen Angaben zu Umwelt, sozialen Themen und Aspekten der Unternehmensführung tätigen.
  • Die Berichte müssen auch das Risikomanagement abdecken, also Angaben zu Risiken und Chancen sowie zu den ökologischen und sozialen Auswirkungen in der Liefer- und Wertschöpfungskette und wie diese gesteuert werden. Die Governance-Strukturen spielen dabei eine zentrale Rolle, insbesondere die Verantwortlichkeiten der Unternehmensführung.
  • Zudem gilt das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit: Unternehmen müssen sowohl die finanziellen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsthemen auf ihre Tätigkeit als auch ihre eigenen Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft offenlegen. Dies erfolgt im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse.
  • Unternehmen müssen darlegen, wie sie ihre Nachhaltigkeitsstrategie durch interne Richtlinien und Due-Diligence-Prozesse (Sorgfaltspflichten zur Risikosteuerung) umsetzen. Ergänzend müssen nachhaltigkeitsbezogene Leistungskennzahlen (Indikatoren) veröffentlicht werden, um Fortschritte messbar zu machen.
  • Die Berichterstattung erfolgt nach den ESRS und muss in den Lagebericht des Unternehmens integriert werden. Eine verbindliche externe Prüfung durch unabhängige, akkreditierte Prüfstellen stellt sicher, dass die Angaben den regulatorischen Anforderungen entsprechen.

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Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 23. Juni 2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Justiz
  • Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft