Klinische Psychologen, Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten und Musiktherapeuten − Auskunfts- und Mitteilungspflicht
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Klinische Psychologinnen/Psychologen, Gesundheitspsychologinnen/Gesundheitspsychologen, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten und Musiktherapeutinnen/Musiktherapeuten müssen der behandelten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung alle Auskünfte über die Behandlung, insbesondere über Art, Umfang und Entgelt, erteilen.
Die Aufklärung muss, soweit erforderlich, zu Beginn des Behandlungsvertrages sowie bei fachlicher Notwendigkeit und bei Wunsch der Patientin/des Patienten laufend erfolgen.
Die umfassende Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus dem Berufsrecht sowie aus den vorvertraglichen Verpflichtungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss des Behandlungsvertrags.
Klinische Psychologinnen/klinische Psychologen, Gesundheitspsychologinnen/Gesundheitspsychologen, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten und Musiktherapeutinnen/ Musiktherapeuten müssen
- über die zu erbringende Leistung eine klare Preisinformation zur Verfügung stellen, sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt, und
- nach erfolgter Leistung eine Rechnung ausstellen. Die gelegte Rechnung muss nach objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien ausgestellt werden.
Klinische Psychologinnen/klinische Psychologen, Gesundheitspsychologinnen/Gesundheitspsychologen, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten und Musiktherapeutinnen/Musiktherapeuten, die von der Ausübung ihres Berufes zurücktreten wollen, müssen diese Absicht der behandelten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung so rechtzeitig mitteilen, dass diese die weitere psychologische Versorgung sicherstellen kann.
Betroffene Unternehmen
Alle zur selbständigen Berufsausübung berechtigten klinischen Psychologinnen/Psychologen, Gesundheitspsychologinnen/Gesundheitspsychologen und Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten sowie Musiktherapeutinnen/Musiktherapeuten.
Zuständige Stelle
- Die Einhaltung dieser Verpflichtung überprüft die zuständige Verwaltungsbehörde.
- Sofern die Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, sind die Gerichte (→ BMJ) zur Überprüfung berufen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 32 Abs 5, 6, 34, 36 Psychologengesetz (PlG)
- §§ 40, 42 Psychotherapiegesetz (PThG)
- §§ 27 Abs 5, 29, 31 Musiktherapiegesetz (MuthG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz