Klinische Psychologen, Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten – Berufshaftpflichtversicherung
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Klinische Psychologinnen/Psychologen und Gesundheitspsychologinnen/Gesundheitspsychologen sowie eingetragene Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten müssen eine gesetzlich verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung abschließen.
- Die Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall zur Deckung der aus der Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Million Euro zu betragen.
- Eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Dreifache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten.
- Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
- Der aufrechte Versicherungsschutz muss dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) auf Verlangen vorgelegt werden.
Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich
Staatsangehörige eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz, die den Beruf der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten, der Gesundheitspsychologin/des Gesundheitspsychologen oder der klinischen Psychologin/des klinischen Psychologen in einem dieser Staaten rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Österreich vorübergehend Dienstleistungen im Rahmen ihres Berufes erbringen.
Vor der erstmaligen Erbringung in Österreich muss unter anderem eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung gegenüber dem BMASGPK nachgewiesen werden.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 34, 50 Psychotherapiegesetz (PThG)
- §§ 12h, 39 Psychologengesetz (PlG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz