Gefährliche Abfälle und POP-Abfälle – Begleitscheinerstellung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Bei jeder Übergabe eines gefährlichen Abfalls oder eines (gefährlichen oder nicht gefährlichen) POP-Abfalls an eine andere Rechtsperson muss von der Abfallübergeberin/dem Abfallübergeber ein Begleitschein ausgestellt und bei der Beförderung mitgeführt werden. Der Begleitschein muss Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle enthalten.
Jeder Begleitschein ist mit der Bezeichnung "Begleitschein für gefährlichen Abfall und für POP-Abfall" unter Beifügung einer nur einmal zu vergebenden Begleitscheinnummer zu versehen.
Alle Eintragungen auf den Begleitscheinen sind in gut leserlicher Schrift vorzunehmen.
Die Abfallübernehmerin/der Abfallübernehmer muss die ordnungsgemäße Übernahme der Abfälle bestätigen und bestimmte Daten am Begleitschein ergänzen.
Die Meldung an den Landeshauptmann muss elektronisch im Wege des EDM-Registers erfolgen.
Hinweis
Keine Begleitscheinpflicht besteht für Problemstoffe. Dies sind gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten anfallen. Auch gefährliche Abfälle aus Betrieben können als Problemstoffe gelten, wenn sie nach Art und Menge mit solchen aus privaten Haushalten vergleichbar sind. Gefährliche Abfälle können nur so lange Problemstoffe sein, solange sie sich in der Gewahrsame des Abfallersterzeugers befinden. Die Begleitscheinpflicht gilt ebenfalls nicht für die Übergabe von gefährlichen Abfällen oder POP-Abfällen durch private Haushalte.
Betroffene Unternehmen
Abfallübergeberinnen/Abfallübergeber bei der Übergabe von gefährlichem Abfall oder von POP-Abfall
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus anderen Ländern, wie z.B. aus EU-Mitgliedstaaten, die innerhalb Österreichs tätig sind.
Voraussetzungen
Die Übergabe von gefährlichem Abfall an eine andere Rechtsperson
Fristen
Der Begleitschein ist unmittelbar bei Übergabe der Abfälle zu übergeben bzw. beim Transport mitzuführen.
Hinweis
Die Abfallübernehmerin/der Abfallübernehmer muss binnen sechs Wochen nach Ablauf des Monats, in dem er/sie die Abfälle übernommen hat, die Begleitscheindaten elektronisch im Wege des EDM-Registers an den Landeshauptmann übermitteln.
Die Abfallübernehmerin/der Abfallübernehmer muss binnen vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem sie/er die Abfälle übernommen hat, eine Abschrift oder eine Durchschrift bzw. Kopie des Begleitscheins an die Abfallübergeberin/den Abfallübergeber übermitteln.
Zuständige Stelle
Der Landeshauptmann
Verfahrensablauf
Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber (Abfallübergeberin/Abfallübergeber) füllt den Begleitschein aus und behält eine Durchschrift bzw. Kopie, die er/sie vom Tag der Übergabe an gerechnet mindestens sieben Jahre aufbewahren muss.
Das Original des Begleitscheins wird von der Transporteurin/dem Transporteur, welche/welcher die Abfälle zu einer Abfallsammlerin/-behandlerin (Übernehmerin)/einem Abfallsammler/-behandler (Übernehmer) bringt, beim Transport mitgeführt und der Übernehmerin/dem Übernehmer übergeben.
Die Übernehmerin/der Übernehmer ergänzt die Begleitscheindaten am Original des Begleitscheins. Sie/er fertigt eine Abschrift oder eine Durchschrift bzw. Kopie des Begleitscheins an und übermittelt diese binnen vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem sie/er die Abfälle übernommen hat, an die Abfallübergeberin/den Abfallübergeber.
Die Übernehmerin/der Übernehmer der Abfälle meldet die Begleitscheindaten innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme der gefährlichen Abfälle elektronisch an den Landeshauptmann. Die Meldung muss elektronisch im Wege des Registers erfolgen.
Die Begleitscheine (Originale/Durchschriften/Kopien) müssen mindestens sieben Jahre im Betrieb aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Stelle jederzeit vorgelegt werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Nähere Informationen zur Begleitscheinmeldung der Abfallübernehmerin/des Abfallübernehmers finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Weiterführende Links
Persistente organische Schadstoffe (POP) (→ BMK)
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
- §§ 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 Abfallnachweisverordnung (ANV)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
- Begleitschein
- EDM-Portal (→ edm.gv.at)
Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, EDM und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online-Ratgeber zur USP-Registrierung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie