Deponie – Überwachung/Stilllegung/Schließung

Allgemeine Informationen

Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25.000 t sind IPPC-Anlagen und werden zumindest alle drei Jahre von der zuständigen Stelle überprüft. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "IPPC-Behandlungsanlagen".

Sonstige Deponien, insbesondere Bodenaushub- und Inertabfalldeponien, werden alle fünf Jahre überprüft.

Weitere Informationen zu den Behandlungsanlagen finden sich im Kapitel "Abfallbehandlungsanlagen – Überwachung/Stilllegung/Schließung".

Zusätzlich führt die zuständige Stelle die folgenden Überwachungsmaßnahmen durch:

Überprüfung nach erfolgter Errichtung

Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie und vor Einbringung von Abfällen überprüft die zuständige Stelle die Übereinstimmung der Deponie und von Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung. Über das Ergebnis dieser Überprüfung stellt die zuständige Stelle einen Bescheid aus und veranlasst die Behebung von etwaigen Mängeln und Abweichungen. Abfälle dürfen erst nach Behebung dieser Mängel und Abweichungen in die Deponie oder den Teilbereich der Deponie eingebracht werden. Geringfügige Abweichungen, die den öffentlichen Interessen nicht widersprechen oder denen der oder die von der Abweichung in ihren/seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

Überprüfung von Stilllegungsmaßnahmen

Die zuständige Stelle überprüft Stilllegungsmaßnahmen und stellt darüber einen Bescheid aus und veranlasst die Behebung von Mängeln und Abweichungen.

Bestellung einer Deponieaufsicht

Die zuständige Stelle bestellt zur Überprüfung von Deponien mit Bescheid eine Deponieaufsicht. Die Deponieaufsicht überprüft regelmäßig die Einhaltung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und der darauf beruhenden Verordnungen und Bescheide, insbesondere betreffend die Instandhaltung, den Betrieb der Deponie einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen und die Nachsorge. Sie muss der zuständigen Stelle darüber jährlich berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung zwischen dem Deponieaufsichtsorgan und der Inhaberin/dem Inhaber der Deponie über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, wird dies unverzüglich der zuständigen Stelle berichtet. Weitere Maßnahmen legt die zuständige Stelle mit Bescheid fest, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Rechnungslegung

Das Aufsichtsorgan hat bis zum 30. August des Folgejahres bei der Inhaberin/beim Inhaber der Deponie Rechnung über die Kosten zu legen (§ 49 Abs 6 AWG 2002).

Hinweis

Die Deponieaufsicht ist berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen vorzunehmen, Einsicht in Behelfe und sonstige Unterlagen zu nehmen und erforderlichenfalls Maßnahmen etc. zu beanstanden. Die Deponieaufsicht ist zur Wahrung der ihr zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Durch die Bestellung einer Deponieaufsicht wird die Verantwortlichkeit der Deponieinhaberin/des Deponieinhabers nicht eingeschränkt. Die Kosten der Deponieaufsicht muss die Deponieinhaberin/der Deponieinhaber tragen.

Anordnung eines vorübergehenden Verbots der Einbringung von Abfällen

Die zuständige Stelle ordnet das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen oder die Schließung der Deponie an, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen Verpflichtungen aus dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, der Deponieverordnung 2008 oder Auflagen des Genehmigungsbescheides oder Anordnungen nicht eingehalten werden. Dies gilt auch, wenn keine angemessene Sicherstellung geleistet wird.

Betroffene Unternehmen

Deponieinhaberinnen/Deponieinhaber

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Zuständige Stelle

Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist

Verfahrensablauf

Die zuständige Stelle wird von Amts wegen tätig.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.

Zusätzliche Informationen

Die elektronische Erstellung, Übermittlung und Verwaltung von Beurteilungsnachweisen und Abfallinformationen ist mittels der EDM-Anwendung eGutachten auf freiwilliger Basis möglich.

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Zum Formular

Es steht kein Formular zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 21. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie