IPPC-Behandlungsanlagen – Besondere Meldepflichten
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Inhaberin/der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage (ausgenommen einer Deponie) muss der zuständigen Stelle alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen melden.
Die Inhaberin/der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 100.000 Einwohnerinnen/Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, muss der zuständigen Stelle die von dieser IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen melden.
Betroffene Unternehmen
Inhaberinnen/Inhaber von IPPC-Behandlungsanlagen
Voraussetzungen
Siehe "Allgemeine Informationen".
Fristen
- Meldung bei Störungen und Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen: unverzüglich
- Meldung der Lärmemissionen: bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage
Zuständige Stelle
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist
- Der Landeshauptmann
- Der Landeshauptmann kann Verfahren und Überwachung an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren.
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
Mindestinhalte der Meldungen:
- Angaben über die Störung oder den Unfall und die damit verbundenen Umweltauswirkungen
- Angaben über die Lärmemissionen bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze und die Quelle der Lärmemissionen
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Rechtsgrundlagen
- § 60 Abs 3, 4 und 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie