IPPC-Behandlungsanlagen – Besondere Meldepflichten

Allgemeine Informationen

Die Inhaberin/der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage (ausgenommen einer Deponie) muss der zuständigen Stelle alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen melden.

Die Inhaberin/der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 100.000 Einwohnerinnen/Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, muss der zuständigen Stelle die von dieser IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen melden.

Betroffene Unternehmen

Inhaberinnen/Inhaber von IPPC-Behandlungsanlagen

Voraussetzungen

Siehe "Allgemeine Informationen".

Fristen

  • Meldung bei Störungen und Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen: unverzüglich
  • Meldung der Lärmemissionen: bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage

Zuständige Stelle

Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist

Verfahrensablauf

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

Erforderliche Unterlagen

Mindestinhalte der Meldungen:

  • Angaben über die Störung oder den Unfall und die damit verbundenen Umweltauswirkungen
  • Angaben über die Lärmemissionen bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze und die Quelle der Lärmemissionen

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 22. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie