IPPC-Behandlungsanlagen – Genehmigungsverfahren

Allgemeine Informationen

IPPC-Behandlungsanlagen sind

  • ortsfeste Anlagen oder Teile davon,
  • in denen "IPPC-Tätigkeiten ( RIS)" und andere unmittelbar damit verbundene und in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten durchgeführt werden,
  • die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.

Nicht als IPPC-Tätigkeiten gelten Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder das Erproben neuer Produkte und Verfahren.

Im Genehmigungsverfahren für IPPC-Behandlungsanlagen sind Besonderheiten, insbesondere zusätzliche Antragsunterlagen und eine verstärkte Öffentlichkeitsbeteiligung, vorgesehen.

IPPC-Behandlungsanlagen bzw. IPPC-Tätigkeiten sind solche, die unter folgende Beschreibungen fallen:

Hinweis

Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Punkten 1 sowie 3 a und b.

1. Beseitigung und Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag

Es handelt sich um eine IPPC-Tätigkeit, wenn die Beseitigung und Verwertung im Rahmen einer oder mehrerer folgender Tätigkeiten geschieht:

  • biologische Behandlung
  • physikalisch-chemische Behandlung
  • Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in Punkt 1 und 2 genannten Tätigkeiten
  • Neuverpacken vor der Durchführung einer der anderen in Punkt 1 und 2 genannten Tätigkeiten
  • Rückgewinnung/Regenerierung von Lösungsmitteln
  • Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen
  • Regeneration von Säuren oder Basen
  • Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen
  • Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
  • Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl
  • Oberflächenaufbringung

2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Verbrennungsanlagen oder in Mitverbrennungsanlagen

  • für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde
  • für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag

3. Beseitigung bzw. Verwertung nicht gefährlicher Abfälle

  • (a) Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:
    • biologische Behandlung
    • physikalisch-chemische Behandlung
    • Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung
    • Behandlung von Schlacken und Asche
    • Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen
  • (b) Verwertung – oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten:
    • biologische Behandlung
    • Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung
    • Behandlung von Schlacken und Asche
    • Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen
  • Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag.
  • Ausgenommen sind Tätigkeiten, die unter die EU-Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser fallen.

4. Große Deponien

IPPC-Behandlungsanlagen sind:

  • Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag
  • Deponien mit einer Gesamtkapazität von über 25.000 t

Ausnahme: Bodenaushub- und Inertabfalldeponien

5. Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Punkt 4 fallen

Eine IPPC-Tätigkeit ist die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Punkt 4 fallen, bis zur Durchführung einer in den Punkten 1, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeit mit einer Gesamtkapazität von über 50 t.

Ausgenommen ist die zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind.

6. Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t

Voraussetzungen

Allgemeine Genehmigungsvoraussetzungen:

  • Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet
  • Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt
  • Nachbarinnen/Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt
  • Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarinnen/Nachbarn werden nicht gefährdet (die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes ist keine Gefährdung des Eigentums)
  • Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt
  • Die Behandlungspflichten werden eingehalten
  • Auf die sonstigen öffentlichen Interessen wird Bedacht genommen
  • Die Voraussetzungen der im Genehmigungsverfahren mitanzuwendenden Vorschriften sind erfüllt

Besondere Genehmigungsvoraussetzungen für IPPC-Behandlungsanlagen:

  • Alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen sind insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen
  • Die Energie wird effizient eingesetzt
  • Die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen
  • Die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der Auflassung der Behandlungsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufriedenstellenden Zustand des Geländes der Behandlungsanlage wiederherzustellen

Für Deponieprojekte gelten weitere besondere Genehmigungsvoraussetzungen.

Fristen

Die Genehmigung ist rechtzeitig vor Errichtung, Betrieb bzw. wesentlicher Änderung der Anlage einzuholen.

Zuständige Stelle

Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist

Verfahrensablauf

Verfahrensschritte des Genehmigungswerbers:

  • Antragstellung

Verfahrensschritte der zuständigen Stelle:

  • Bekanntmachung des Genehmigungsantrages in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung oder Wochenzeitung und auf der Internetseite der zuständigen Stelle
  • Öffentliche Auflage des Genehmigungsantrages zur Einsichtnahme für zumindest sechs Wochen
  • Erforderlichenfalls Konsultationen bei Teilnahme eines anderen Staates am Genehmigungsverfahren (z.B. bei grenzüberschreitenden Auswirkungen)
  • Ermittlungsverfahren (eventuell samt mündlicher Verhandlung bzw. unter Einbeziehung aller Parteien sowie Nachbarinnen/Nachbarn)
  • Bescheiderlassung (allenfalls unter Erteilung von Auflagen)
  • Auflage des Genehmigungsbescheides bei der zuständigen Stelle für zumindest sechs Wochen
  • Veröffentlichung von Bescheidinhalten im Internet

Hinweis

Die zuständige Stelle erteilt die Genehmigung, wenn die Behandlungsanlage sowohl die allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen als auch die besonderen Genehmigungsvoraussetzungen für IPPC-Behandlungsanlagen erfüllt.

Erforderliche Unterlagen

Der Genehmigungsantrag für eine IPPC-Behandlungsanlage muss u.a. enthalten:

  • Angaben über die in der Behandlungsanlage eingesetzten und erzeugten Stoffe und Energie
  • Beschreibung des Zustands des Anlagengeländes
  • Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Behandlungsanlage
  • Beschreibung der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Behandlungsanlage in jedes Umweltmedium
  • Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt
  • Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen
  • Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der besonderen Genehmigungsvoraussetzungen für IPPC-Behandlungsanlagen
  • Die wichtigsten von der Antragstellerin/dem Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht
  • Angaben über Art und Umfang der Tätigkeiten der IPPC-Behandlungsanlage
  • Einen Bericht über den Ausgangszustand im Hinblick auf mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Behandlungsanlage, wenn im Rahmen einer Tätigkeit einer IPPC-Behandlungsanlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden
  • Die vorgesehene Technologie und sonstige Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der IPPC-Behandlungsanlage oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verminderung derselben
  • Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der oben genannten Angaben und eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes, der Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts, des Abfallwirtschaftskonzeptes und der Angaben über die zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und deren Vermeidung bzw. Verringerung

Sonstige Unterlagen: Siehe "Ortsfeste Abfallbehandlungsanlagen – Genehmigung".

Kosten

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.

Rechtsgrundlagen

§§ 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, Anhang 5 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Letzte Aktualisierung: 23. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie