IPPC-Behandlungsanlagen – Schließung

Allgemeine Informationen

Wenn durch den Betrieb einer Behandlungsanlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum einer/eines Dritten gefährdet ist oder der Betrieb eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, verfügt die zuständige Behörde durch Bescheid die erforderlichen Maßnahmen – ohne vorausgehendes Verfahren. Das sind etwa die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung der Behandlungsanlage.

Besonderheiten für IPPC-Behandlungsanlagen

Die zuständige Stelle verfügt weiters von Amts wegen die Schließung einer IPPC-Behandlungsanlage oder von Anlagenteilen, von denen die Umweltverschmutzung ausgeht, wenn nach Ablauf der Fristen und nach wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen keine Anpassung an den Stand der Technik durchgeführt wird. Diese Verfügung muss von der zuständigen Stelle aufgehoben werden, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.

Wenn die gänzliche Schließung einer IPPC-Behandlungsanlage verfügt wird, die Anlage aufgelassen oder stillgelegt wird, muss die Inhaberin/der Inhaber

  • wenn es einen Bericht über den Ausgangszustand (= Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe) gibt,
    • eine Bewertung des Standes der Boden- oder Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Behandlungsanlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt wurden, vorlegen.
    • Wurden durch die IPPC-Behandlungsanlage erhebliche Boden- und Grundwasserverschmutzungen im Vergleich zum Ausgangszustand verursacht, sind auch die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung darzustellen und durchzuführen.
  • wenn es keinen Bericht über den Ausgangszustand gibt,
    • eine Bewertung vorlegen, ob die Boden- oder Grundwasserverschmutzung auf dem Gelände eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeit darstellt.
    • Bei Vorhandensein einer solchen Gefährdung sind überdies die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände keine solche Gefährdung mehr in sich birgt, darzustellen und durchzuführen.

Hinweis

Zeigt die Inhaberin/der Inhaber die Bewertung oder die allenfalls notwendigen Maßnahmen nicht an oder führt sie nicht durch, so schreibt die Behörde mittels sofort vollstreckbarem Bescheid die erforderlichen Maßnahmen vor.

Zuständige Stelle

Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist

Kosten

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.

Rechtsgrundlagen

§§ 51 Abs 2a, 57 Abs 7, 62 Abs 2b und 8 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Letzte Aktualisierung: 23. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie