Gefährliche Chemikalien

Unternehmerinnen/Unternehmer müssen sicher gehen, dass ihre Produkte für ihre Kundschaft, ihr Personal und die Umwelt unbedenklich sind. 

Daher gibt es eine umfangreiche Gesetzgebung, die

  • Herstellerinnen/Hersteller,
  • Importeurinnen/Importeure,
  • Anwenderinnen/Anwender sowie
  • weiterverarbeitende Betriebe

im Umgang mit Chemikalien Verpflichtungen auferlegt.

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle natürlichen und juristischen Personen, die Chemikalien in Österreich in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder verwenden.

In der Europäischen Union wird der Umgang mit Chemikalien in der REACH- und in der CLP-Verordnung geregelt:

  • REACH bedeutet Registrierung ("registration"), Bewertung ("evaluation"), Zulassung ("authorisation") und Beschränkung ("restriction") von Chemikalien.
  • CLP bedeutet Einstufung ("classification"), Kennzeichnung ("labelling") und Verpackung ("packaging") von Stoffen und Gemischen.

Unternehmerinnen/Unternehmer müssen weitere gesetzliche Vorgaben in Bezug auf Biozide, den Giftverkehr und Giftbeauftragte, fluorierte Treibhausgase, die Halonbank, Chemikalienleasing, Chemikalienverbote und NANO-Stoffe einhalten.

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Letzte Aktualisierung: 2. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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