Gefährliche Chemikalien – Einstufungs-, Verpackungs-, Kennzeichnungspflichten, Einstufungsdaten

Allgemeine Informationen

Jede Person, die gefährliche Stoffe oder Gemische herstellt, importiert oder sonst in Österreich vertreibt, hat sich über die gefährlichen Eigenschaften dieser Produkte zu informieren. 

Unternehmen, die solche Produkte auf den Markt bringen, sind verpflichtet, diese entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. Diese Verpflichtungen haben den Sinn, dass die Nutzerinnen/Nutzer solcher Produkte über die davon ausgehenden Gefahren Bescheid wissen.

Zu beachten sind die neuen Rechtsvorschriften zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung. Diese Vorschriften wurden mit der Verordnung (EU) 2024/2865 geschaffen und traten am 10. Dezember 2024 in Kraft. Zu beachten sind zudem die jeweiligen Übergangsfristen.

Die neuen und geänderten Regelungen beziehen sich unter anderem auf den Online-Handel, Werbung, Kennzeichnungsvorschriften, Faltetiketten, digitale Kennzeichnung, Nachfüllstationen sowie das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis.

Im Sommer 2025 wurde von der Europäischen Kommission ein Vorschlag im Rahmen einer "Omnibus Verordnung" (Omnibus VI) vorgelegt. Dieser Vorschlag soll Vereinfachung in ausgewählten Bereichen schaffen, welche mit der Verordnung (EU) 2024/2865 in Kraft getreten sind, da eine detaillierte Analyse der CLP-Verordnung eine hohe Belastung für Unternehmen ergab. Mit dem Omnibus-VI-Paket werden formale Hürden abgebaut und zugleich ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und di Umwelt sichergestellt. Dies wird in zwei Schritten gewährleistet. Auf der einen Seite soll eine inhaltliche Änderung der Verordnung 2025/2865 erfolgen. Auf der anderen Seite wird unter Bedachtnahme, dass diese inhaltlichen Prozesse den Wirtschaftsakteuren ermöglichen soll, sich auf die entsprechenden Änderungen der Regelungen adäquat vorzubereiten, der Geltungszeitraum zeitlich verschoben ("stop the clock"). Die "Stop the clock"-Verordnung wurde am 3. Dezember 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (Verordnung (EU) 2025/2439) und ändert den Geltungsbeginn und die Übergangsbestimmungen für die darin enthaltenen Regelungen.

Weiters gelten seit 1. Mai 2025 weitere Regelungen für die neuen Gefahrenklassen. Hierbei sind ebenfalls Übergangsfristen zu beachten.

Unternehmen sind weiters verpflichtet, den Chemikalieninspektorinnen/den Chemikalieninspektoren der Bundesländer die erforderlichen Daten und Auskünfte zur Einhaltung dieser Vorschriften zu geben.

Harmonisierte Informationen für gesundheitliche Notversorgung

Importeure und nachgeschaltete Anwenderinnen/Anwender, die Gemische in Verkehr bringen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Auswirkungen als gefährlich einzustufen sind, müssen vor dem Inverkehrbringen Informationen für die gesundheitliche Notversorgung bereitstellen.

Sofern es sich um Gemische zur Verwendung durch Verbraucherinnen/Verbraucher oder zur gewerblichen Verwendung handelt, erfolgt eine harmonisierte Meldung an die PCN-Datenbank der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA). Zusätzlich ist ein eindeutiger Rezepturidentifikator (UFI) an den Gebinden anzubringen.

Betroffene Unternehmen

Diese Regelungen gelten für alle natürlichen und juristischen Personen, die gefährliche Stoffe oder Gemische in Österreich in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder verwenden.

Zuständige Stelle

Erforderliche Unterlagen

Prüfdaten und Testergebnisse

Zusätzliche Informationen

Informationen zu REACH und CLP bietet Ihnen der österreichische REACH-Helpdesk.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2026

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft

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