Aufzeichnungspflichten und beauftragte Person für den Giftverkehr
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Über die Art, Menge, Herkunft und den Verbleib von Giften müssen jährlich genaue und fortlaufende Aufzeichnungen geführt werden. Die Aufzeichnungspflicht beträgt sieben Jahre ab der letzten Eintragung.
Die Aufzeichnungspflicht besteht für Herstellerinnen/Hersteller, Verbraucherinnen/Verbraucher sowie für Käuferinnen/Käufer von Giften gemäß § 35 Chemikaliengesetz 1996.
Jede Betriebsinhaberin/jeder Betriebsinhaber, die/der Stoffe und Gemische, die Gifte gemäß § 35 Chemikaliengesetz 1996 sind, herstellt oder verkauft, muss eine Beauftragte/einen Beauftragten für den Giftverkehr bestellen. Diese Person hat die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen und muss festgestellte Mängel sofort der Unternehmensleitung melden. Die Beauftragte/der Beauftragte muss ihrer/seiner Bestellung zu dieser Funktion zustimmen.
Die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter kann unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Aspekts die Aufgaben der Beauftragten/des Beauftragten für den Giftverkehr selbst übernehmen.
Betroffene Unternehmen
Diese Regelungen gelten für alle natürlichen und juristischen Personen, die die gegenständlichen Chemikalien in Österreich in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder verwenden.
Rechtsgrundlagen
- §§ 35, 43, 44 Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996)
- § 9 Giftverordnung 2000
Anmerkung: Seit dem 26. November 2015 ist der III. Abschnitt des ChemG 1996 (Giftrecht) nur mehr eingeschränkt auf Pflanzenschutzmittel, die als Gifte gemäß § 35 eingestuft sind, anzuwenden (siehe § 5 Abs 3 Z 4a ChemG 1996).
Experteninformation
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie