Umweltverträglichkeitsprüfung

Bestimmte Projekte, bei deren Verwirklichung möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, müssen bereits vor der Genehmigung einem systematischen Prüfungsverfahren, der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), unterzogen und im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens beurteilt werden. Im Anhang I des UVP-Gesetzes sind 89 Vorhabenstypen angeführt, für die unter Umständen eine UVP durchzuführen ist.

Wenn ein Vorhaben UVP-pflichtig ist oder eine UVP-Pflicht möglicherweise besteht, können bzw. müssen folgende UVP-Verfahren durchgeführt werden:

Darüber hinaus gibt es ein beschleunigtes UVP-Verfahren. Dieses Verfahren wird bei standortrelevanten Vorhaben durchgeführt, die im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen.

Organisationen und Unternehmen können freiwillig ein Umweltmanagementsystem einführen. Dadurch soll ihre Umweltleistung stetig verbessert werden.

Vorhaben, die einer UVP-Pflicht unterliegen können, sind beispielsweise:

  • Abfallbehandlungsanlagen
  • Freizeitparks, Einkaufszentren
  • Kraftwerke
  • Grundwasserentnahmen
  • Intensivtierhaltungen
  • Rodungen
  • Industrieanlagen (Papier- und Zellstofffabriken, Gießereien, Zementwerke etc.)

Die meisten dieser Vorhaben sind erst ab einer gewissen Größe UVP-pflichtig. Auslösend für eine mögliche UVP-Pflicht sind meist ein Schwellenwert oder ein bestimmtes Kriterium (z.B. Produktionskapazität, Flächeninanspruchnahme) und manchmal auch die Eigenschaft des Standorts. Wenn sich der Standort eines Vorhabens beispielsweise in einem Natur- oder Wasserschutzgebiet befindet, dann sind bestimmte Vorhaben bereits ab einem niedrigeren Schwellenwert UVP-pflichtig. Eine UVP ist gegebenenfalls auch für Änderungsprojekte vorzunehmen.

Aufgabe der UVP ist es, auf fachlicher Grundlage und unter Beteiligung der Öffentlichkeit,

  • die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben (z.B. die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in die Natur und Landschaft) hat oder haben kann. Dabei werden auch Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander einbezogen, und zwar auf:
    • Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume
    • Flächen und Boden, Wasser, Luft und Klima
    • Landschaft
    • Sach- und Kulturgüter
  • Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
  • umweltrelevante Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin/dem Projektwerber geprüften Alternativen sowie des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
  • bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin/dem Projektwerber geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

Es gibt ein beschleunigtes UVP-Verfahren für standortrelevante Vorhaben (Standortentwicklung), die im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen.

Um die Verfahrensbeschleunigungen zu erreichen, benötigt die Projektwerberin/der Projektwerber eine Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich, für die sie/er eine Anregung beim BMWET einbringen muss. Die jeweiligen Anregungen zu standortrelevanten Projektvorhaben müssen über das Online-Formular "Standortentwicklung – Anregung Bestätigung öffentliches Interesse" im USP eingebracht werden. Dafür ist eine Registrierung im USP notwendig.

Die Projektwerberin/der Projektwerber muss dieser Anregung folgende Unterlagen beilegen:

  • Darstellung der wesentlichen Eckpunkte des standortrelevanten Vorhabens
  • Begründete Stellungnahme, inwieweit das jeweilige Vorhaben dem besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreichs dient

Nach Einholung von Stellungnahmen der fachlich zuständigen Bundesministerien und Empfehlung des Standortentwicklungsbeirats entscheidet das BMWET im Einvernehmen mit dem BMLUK über die Erteilung des besonderen öffentlichen Interesses. Die standortrelevanten Vorhaben, denen das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigt wurde, werden im Wege einer Verordnung kundgemacht.

An diese Kundmachung werden in weiterer Folge besondere verfahrensbeschleunigende Maßnahmen geknüpft. Diese Maßnahmen sind als Sonderregelungen zu Bestimmungen des AVG, des VwGVG und des UVP-G anzusehen und ihnen daher vorzuziehen.

Personen, die nicht im Firmenbuch, Vereinsregister oder Zentralen Melderegister eingetragen sind (etwa ausländische Unternehmen), erhalten mithilfe des Ergänzungsregisters ( BMF) Zugang zur elektronischen Verwaltung mittels Bürgerkarte.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 3. September 2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
  • Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus